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Wohnberechtigungsschein

Mit einem Wohnberechtigungsschein können Sie in eine Wohnung ziehen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist. Der Vermieter darf die Wohnung einem Bewerber nur dann zum Gebrauch überlassen, wenn dieser ihm vor Abschluss des Mietvertrages einen gültigen Wohnberechtigungsschein vorgelegt hat und die darin angegebene angemessene Wohnungsgröße nicht überschritten wird.

Der Wohnberechtigungsschein kann an dem Ort beantragt werden, an dem sich Ihr Hauptwohnsitz befindet oder am Ort der künftigen Wohnung. Soll der Wohnberechtigungsschein gezielt für eine bestimmte Wohnung erteilt werden, ist der Antrag am Ort der Wohnung zu stellen (unter Beifügung einer Einverständniserklärung des Vermieters).

Allgemeine Wohnberechtigungsscheine sind in ganz Nordrhein-Westfalen gültig.

Um Ihnen einen Wohnberechtigungsschein ausstellen zu können, ist ein entsprechender Antrag erforderlich. Die Gültigkeit eines Wohnberechtigungsscheines ist auf ein Jahr befristet. Ob ein Wohnberechtigungsschein ausgestellt wird oder nicht, hängt vom Einkommen des Wohnungssuchenden und der mit ihm in einem Haushalt lebenden Personen ab. Dem Antrag sind deshalb entsprechende Nachweise beizufügen.

Der Wohnberechtigungsschein wird in Nordrhein-Westfalen nur erteilt, wenn die Einkommensgrenze des § 13 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) Stand 2021:

  • Haushalt mit einer Person 19.350 Euro
  • Haushalt mit zwei Personen 23.310 Euro
  • jede weitere Person + 5360 Euro
  • für jedes zum Haushalt gehörende Kind + 700 Euro -

nicht überschritten wird.

 

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