Benötigte Formulare
Am 25. April 2027 findet die Wahl zum 19. Landtag Nordrhein-Westfalen statt. Die Bürgerinnen und Bürger entscheiden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl darüber, welche Abgeordneten und Fraktionen im Landesparlament vertreten sind. Die Bürgerinnen und Bürger entscheiden damit über die politische Ausrichtung des Landes. Die Wählerinnen und Wähler haben zwei Stimmen: eine für die Kandidatinnen und Kadidaten im Wahlkreis und eine für die Zusammensetzung des Landtags nach Parteien.
Das Wahlalter liegt zum ersten Mal für die Wahl zum Landtag Nordrhein-Westfalens bei 16 Jahren.
Rechtsgrundlagen
Fristen
Die Urnenwahl ist lediglich am Wahltag innerhalb der Wahlzeit von 8 bis 18 Uhr möglich. Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief der Gemeinde bis zum Wahltag um 18 Uhr zugehen.
Prozess
Sie können an der Landtagswahl entweder durch Briefwahl oder Urnenwahl in einem Wahlraum teilnehmen.
Voraussetzungen
Sie sind wahlberechtigt, wenn Sie
- am Wahltag Deutsche oder Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind,
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens dem 16. Tag vor der Wahl in Nordrhein-Westfalen ihre (Haupt-)Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Von Amts wegen sind zunächst alle Wahlberechtigten, die am 42. Tag vor der Wahl bei der Gemeinde (Einwohnermeldeamt) mit Hauptwohnsitz gemeldet bzw. bis zum 16. Tag vor der Wahl von außerhalb NRWs zugezogen sind, in das Wählerverzeichnis einzutragen.
Personen, die ihren Hauptwohnsitz nach dem Stichtag innerhalb NRWs in eine andere Stadt verlegen, können auf Antrag bis zum 20. Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis ihrer neuen Gemeinde aufgenommen werden. Andernfalls bleiben sie im Wählerverzeichnis ihres bisherigen Wohnortes eingetragen und können dort - bspw. im Rahmen der Briefwahl - ihr Wahlrecht ausüben.