Die Kindertagespflege richtet sich vorrangig an Kinder im Alter von unter drei Jahren, da sie bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz gemäß § 24 Abs. 1 und 2 SGB VII erfüllt.
Nach Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege und Aufnahme als Tagespflegeperson gewährt das Jugendamt, in dessen Bereich die Eltern des Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, die laufenden Geldleistungen.
Diese laufenden Geldleistungen setzen sich wie folgt zusammen:
- Anerkennung der Förderungsleistung
- der Erstattung der angemessenen Kosten, die der Tagespflegeperson als Sachaufwand entstehen
- der Erstattung nachgewiesener Beiträge für die Unfallversicherung
- die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung und
- der hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Höhe des gewährten Stundensatzes der Tagespflegeperson pro Kind und Betreuungsstunde beinhaltet die Anerkennung für die Förderungsleistung und einen angemessenen Beitrag für die der Tätigkeit als Tagespflegeperson erforderlichen Sachkosten.
Die laufende Geldleistung wird bei Urlaub und/oder Erkrankung der Kindertagespflegeperson für insgesamt 30 Tage jährlich fortgezahlt.
Als Bezugszeitraum gilt das Kindergartenjahr vom 01.08. bis 31.07. eines jeden Jahres.