Frührentnern und Personen, die eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung erhalten, aber auch Minderjährigen unter 15 Jahren, die nicht mit mindestens einem Elternteil zusammenleben und Personen, die nicht anspruchsberechtigt im SGB II sind, kann Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden.
Ein Anspruch ergibt sich, wenn das Einkommen und Vermögen aller im Haushalt lebender Personen nicht ausreichend ist, den Lebensunterhalt sicherzustellen. Vereinfacht gesagt, besteht ein Anspruch, wenn der Bedarf größer ist als das Einkommen und die Lücke nicht durch vorhandenes Vermögen geschlossen werden kann.
Für Personen, die zuvor Bürgergeld bezogen haben, endet die Pflichtversicherung in der Krankenkasse mit Einstellung dieser Leistung. Diese Personen können einen Antrag auf Aufnahme in die freiwillige Krankenversicherung bei ihrer Krankenkasse stellen. Die Beiträge werden auf Antrag im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt übernommen.