Im Rathaus befindet sich das Fundbüro, in dem im Stadtgebiet Goch gefundene Gegenstände abgegeben werden können. Der Fund einer Sache, die einen Wert von mehr als 10 Euro besitzt, ist in jedem Fall im Fundbüro anzuzeigen. Es wird eine Fundanzeige aufgenommen und die Fundsache kann vom Finder dort zur Verwahrung abgegeben oder in Eigenverwahrung genommen werden.
Soweit die Fundsache Aufschluss über den Eigentümer gibt, wird dieser durch das Fundbüro benachrichtigt. Wohnt der ermittelte Eigentümer außerhalb von Goch, so wird die Fundsache an das Fundamt der jeweiligen Gemeinde weitergeleitet.
Der Finder, der auch minderjährig sein kann, kann das Eigentum an dem Gegenstand nach Ablauf von sechs Monaten nach Anzeige des Fundes erwerben, wenn der Eigentümer die Sache nicht abgeholt hat und der Finder bei der Meldung seinen Eigentumsanspruch geltend gemacht hat. Er wird in diesem Fall von der Fundbehörde angeschrieben.
Wird der Eigentümer bekannt, so steht dem Finder die Zahlung eines Finderlohns durch den Eigentümer in Höhe von fünf Prozent bis zu einem Wert von 500 Euro und zuzüglich drei Prozent bei einem Wert von über 500 Euro zu. Die Zahlung des Finderlohns ist gegebenenfalls vom Finder privatrechtlich durchzusetzen.