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Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Anspruch auf Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII haben Kinder (ab Schuleintritt), Jugendliche und junge Erwachsene, wenn sie von einer seelischen Behinderung mit hoher Wahrscheinlichkeit bedroht oder bereits betroffen sind. Eine seelische Behinderung liegt vor, wenn eine psychische Störung dazu führt, dass ein junger Mensch in seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Ziel der Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII ist, bestehende oder drohende Beeinträchtigungen im familiären, sozialen oder schulischen Bereich durch die Gewährung der jeweils individuellen notwendigen und geeigneten Hilfe zu mildern oder abzuwenden. Die Hilfen können je nach Bedarf in ambulanter, teilstationärer oder in stationärer Form gewährt werden.

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