Was ist, wenn die (werdende) Mutter und/oder der (werdende) Vater minderjährig ist/sind?
Für den Fall, dass ein oder beide Elternteile zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch minderjährig ist/sind, bedarf es für die Rechtswirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung auch der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Elternteils und des Kindes (Vormund). Die Zustimmungserklärungen der gesetzlichen Vertreter müssen ebenfalls beurkundet werden.
Die (werdende) Mutter ist verheiratet, der Ehemann jedoch nicht der biologische Vater. Ist eine Vaterschaftsanerkennung des biologischen Vaters dennoch möglich?
Wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist, gilt deren Ehemann als rechtlicher Vater des Kindes. Ist bereits ein Scheidungsantrag anhängig, kann der biologische Vater die Vaterschaft anerkennen. Die Mutter und der Ehemann der Mutter müssen der Anerkennung zustimmen. Die Vaterschaftsanerkennung wird dann frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses wirksam.
Im Fall der Anerkennung der Vaterschaft während einer noch nicht geschiedenen Ehe muss Ort und Geschäftszeichen des Familiengerichts angegeben werden, bei dem die Scheidung anhängig ist.
Ist nach der Geburt des Kindes noch kein Scheidungsantrag eingereicht worden, kann die Vaterschaft nur im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens auf Anfechtung der Vaterschaft festgestellt werden.