Das Standesamt, das
- eine Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften (Beispiel: Wiederannahme des Geburtsnamens nach Auflösung der Ehe),
- eine Erklärung nach § 94 Bundesvertriebenengesetz (Personenkreis: Spätaussiedler),
- eine Erklärung nach Art. 47, 48 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Beispiel: Teilung einer Namenskette in Vor- und Familiennamen),
- eine sog. Sortiererklärung hinsichtlich der Reihenfolge der Vornamen nach § 45 a Personenstandsgesetz,
entgegengenommen hat oder ein der Erklärung zugrundeliegendes Register führt, stellt auf Antrag der erklärenden Person eine entsprechende Bescheinigung über die Namensänderung aus.
Hinweis: Aktuell ist das Standesamt Montags bis Freitags nur von 08:00Uhr bis 12:00Uhr erreichbar!