Jede Einwohnerin oder jeder Einwohner der Gemeinde, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt, hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden.
Mit einer Anregung und/oder Beschwerde will der Petent oder die Pententin die Gemeinde veranlassen, etwas Bestimmtes zu tun oder zu unterlassen.