Benötigte Formulare
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine der Voraussetzungen, damit Sie Ihr Grundstück und das darauf stehende Gebäude in Wohnungseigentum aufteilen oder für jemanden ein Dauerwohnrecht an einer Wohnung in Ihrem Haus und an Teilen Ihres Grundstückes einräumen können.
Sie benötigen z.B. eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, wenn Sie:
- eine Wohnung oder mehrere Wohnungen Ihres Mehrfamilienhauses einzeln verkaufen wollen oder
- eine Wohnung Ihres Hauses auf Ihr Kind übertragen möchten.
- z.B. zugunsten Ihrer Eltern ein Dauerwohnrecht bestellen wollen.
Sie müssen dafür einen Antrag stellen.
Nur mit einer Abgeschlossenheitsbescheinigung kann das Wohnungseigentum oder das Dauerwohnrecht im Grundbuch eingetragen werden.
Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung bescheinigt die zuständige Bauaufsichtsbehörde, welche Räume einer Wohnung, abgetrennte Keller oder Garagen sondereigentumsfähig sind. Dafür müssen sie in sich geschlossene Einheiten des Wohnhauses bilden.
Alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen (auch Keller- und Dachbodenräume). Gemeinschaftlich genutzte Räume sind ohne Nummer oder mit einem „G" zu versehen. Garagen und Stellplätze in Tiefgaragen können einer Wohnung zugeordnet oder auch als eigenständiges Sondereigentum gebildet werden. In diesem Fall sind Garagen und Tiefgaragenstellplätze mit einer eigenen Nummer zu versehen.
Die erforderliche Anzahl der Antragsausfertigungen ist abhängig von der benötigten Anzahl der Ausfertigungen der Abgeschlossenheitsbescheinigung, wobei ein Exemplar beim Fachbereich Bauaufsicht verbleibt.
Es wird empfohlen, sich vor Antragstellung im Fachbereich Bauaufsicht beraten zu lassen.