Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV NW S. 475/SGV, NW S. 2023) in der aktuell gültigen Fassung und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712) in der aktuell gültigen Fassung wird für die Stadt Goch durch Ratsbeschluss vom 05.06.2025 folgende Änderung der Marktsatzung beschlossen:
§ 1
Die Marktsatzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.04.1990 in der Fassung der Änderungen
vom 25. März 1993, 6. Oktober 1994, 10. Juni 1998, 22. Oktober 2001, 19. November 2002, 12. Februar 2003, 23. Dezember 2003, 18. März 2005, 19. April 2006, 29. März 2007 und 16. Juni 2023 wird wie folgt geändert:
1) § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „Bei Wochenmärkten werden keine Gebühren (Standgelder) erhoben.“
2) § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „Bei Jahrmärkten und Volksfesten beträgt die Gebühr (Standgeld) je angefangenen Quadratmeter der zugewiesenen Fläche und je angefangenen Tag
- für Kinderfahrgeschäfte
bis 50 qm 0,55 Euro
über 50 qm 0,25 Euro
- für übrige Fahrgeschäfte
bis 150 qm 0,70 Euro
über 150 qm 0,35 Euro
- für Verkaufsgeschäfte, die nicht unter Ziffer 4 aufgeführt sind, ferner Schießwagen, Schießhallen, Ball- und Pfeilwurf- und sonstige Geschicklichkeitsspiele
bis 50 qm 0,50 Euro
über 50 qm 0,25 Euro
- für Verlosungs-, Imbiss- und Getränkeausschankgeschäfte
bis 50 qm 0,75 Euro
über 50 qm 0,35 Euro
- für jeden Wohn- und Mannschaftswagen, der während der Veranstaltung auf dem Festplatz bzw. dem Wohnwagenplatz aufgestellt wird 25,00 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer,
- für alle Geschäfte, die ausschließlich an den Dienstagen des ersten und zweiten Flachsmarktes im Rahmen des Jahrmarktes errichtet werden 4,00 Euro einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.“
3) § 12 erhält folgende Fassung: „Das Standgeld für die Volksfeste und Jahrmärkte ist einen Monat vor Beginn der Marktveranstaltungen fällig.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 01.07.2025 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn:
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Goch vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Goch, den 6. Juni 2025
gez. Ulrich Knickrehm
Bürgermeister