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Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Goch über die Anstalt des öffentlichen Rechts “Abwasserbetrieb der Stadt Goch“ vom 20. Dezember 2006 in der aktuell gültigen Fassung

Aufgrund der §§ 7 und 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.Juli 2025 (GV.NRW. S. 618) hat der Rat der Stadt Goch am 16. Dezember 2025 folgende Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Goch über die Anstalt des öffentlichen Rechts “Abwasserbetrieb der Stadt Goch“ vom 20.12.2006 in der Fassung der Änderung vom 12. Dezember 2019 beschlossen:


Artikel I
§ 5 erhält folgende Fassung:

„§ 5
Der Verwaltungsrat

…

(2)    Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der Bürgermeister der Stadt Goch. Ist der Vorsitzende des Verwaltungsrats verhindert, so wird er durch seinen allgemeinen Vertreter im Amt gemäß § 68 GO NRW vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auf sämtliche Rechte und Pflichten des Vorsitzenden im Verwaltungsrat.
…

(4)    Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus.

(5)    Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet vorzeitig

- durch Tod, 
- durch Verlust der Wahlfähigkeit (§ 45 KWahlG NRW; § 45 StGB),
- durch schriftliche Niederlegung der Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von einem
 Monat zum Monatsende, zu erklären gegenüber dem Verwaltungsratsvorsitzenden oder
 dem Vorstand,
- oder durch Beendigung der Mitgliedschaft im Rat der Stadt Goch.

Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied während der Amtszeit aus, so tritt zunächst sein Stellvertreter an dessen Stelle. Dem Rat der Stadt Goch steht es frei, für den Rest der Wahlperiode ein neues Mitglied zu bestellen.

(6)    Der Verwaltungsrat hat gegenüber dem Rat der Stadt Goch auf Verlangen Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten der Anstalt zu geben.

(7)    Die Höhe etwaiger monatlicher Aufwandsentschädigungen sowie die Höhe etwaiger Sitzungsgelder wird durch Beschluss des Verwaltungsrates festgelegt.“

 

§ 12 erhält folgende Fassung:

„§ 12
Schlussbestimmungen

(1)    Die Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes finden Anwendung.

(2)    Die Anstalt entsteht am 01.01.2007. Gleichzeitig tritt diese Satzung in Kraft.“


§ 13 wird ersatzlos gestrichen.


Artikel II

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn:

a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)    die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c)    der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d)    der Form-oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Goch vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Goch, den 17. Dezember 2025 
gez. Stephan Luyven
Bürgermeister

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