Inhalt

Zuständigkeitsordnung der Stadt Goch vom 30. März 2026

Zuständigkeitsordnung der Stadt Goch vom 30. März 2026

Inhaltsübersicht

§ 1    Grundsätzliche Bestimmungen
§ 2    Bildung von Ausschüssen und organisatorische Zuordnung
§ 3    Haupt- und Finanzausschuss
§ 4    Rechnungsprüfungsausschuss 
§ 5    Jugendhilfeausschuss 
§ 6    Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration 
§ 7    Wahlausschuss
§ 8    Wahlprüfungsausschuss 
§ 9    Ausschuss für Umwelt und Verkehr
§ 10    Bau- und Planungsausschuss
§ 11    Ausschuss für Senioren und Soziales
§ 12    Ausschuss für Schule und Sport
§ 13    Ausschuss für Kultur, Freizeit und Tourismus 
§ 14    Umlegungsausschuss 
§ 15    Inkrafttreten

Präambel:
Aufgrund der §§ 41 und 57 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW 1994 S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), und § 7 der Hauptsatzung der Stadt Goch in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Goch am 26. März 2026 folgende Zuständigkeitsordnung beschlossen:

§ 1
Grundsätzliche Bestimmungen

(1) Diese Zuständigkeitsordnung beschreibt die wesentlichen Aufgaben bzw. Zuständigkeiten der vom Rat gebildeten Ausschüsse. Außerdem wird festgelegt, welche Entscheidungsbefugnisse auf Ausschüsse bzw. auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister übertragen werden.
(2) Die vom Rat gebildeten Ausschüsse beraten in der Regel alle ihrem Zu-ständigkeitsbereich zugeordneten Angelegenheiten, bevor sie dem Rat zur Entscheidung zugeleitet werden, sofern dem Ausschuss keine eigene
Entscheidungskompetenz zukommt.
(3) Die Ausschüsse sind ermächtigt, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die Entscheidung über Angelegenheiten, über die sie nach dieser Zuständigkeitsregelung entscheiden können, zu übertragen.
(4) Der Rat hat das Recht, übertragene Entscheidungsbefugnisse im Einzelfall wieder an sich zu ziehen.
(5) Für alle Angelegenheiten, die in dieser Zuständigkeitsordnung nicht genannt und die keine Geschäfte der laufenden Verwaltung sind, ist der Rat gemäß § 41 Abs. 1 GO NRW zuständig.

§ 2
Bildung von Ausschüssen und organisatorische Zuordnung

(1) Der Rat hat folgende Ausschüsse gebildet:

a)    Pflichtausschüsse nach der Gemeindeordnung:
•     Haupt- und Finanzausschuss
•     Rechnungsprüfungsausschuss
•     Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration

     b) Pflichtausschüsse nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften:
•    Jugendhilfeausschuss 
•    Wahlausschuss 
•    Wahlprüfungsausschuss
•    Umlegungsausschuss

c) freiwillige Ausschüsse:
•    Ausschuss für Umwelt und Verkehr
•    Bau- und Planungsausschuss 
•    Ausschuss für Senioren und Soziales 
•    Ausschuss für Schule und Sport 
•    Ausschuss für Kultur, Freizeit und Tourismus

(2) Die Ausschüsse werden folgenden Organisationseinheiten innerhalb der Verwaltung zugeordnet:

 

Rat
Haupt- und Finanzausschuss 
Bürgermeister/in
(alle Fachbereiche)
Rechnungsprüfungsausschuss    Stabsstelle 
Rechnungsprüfung 
Jugendhilfeausschuss  Fachbereich IV
Jugend, Schule, Sport, Soziales &
Integration
Ausschuss für Chancengerechtigkeit 
und Integration
Fachbereich I
Innere Verwaltung & Finanzen
Wahlausschuss   Fachbereich I
Innere Verwaltung & Finanzen
Wahlprüfungsausschuss    Fachbereich I
Innere Verwaltung & Finanzen
Ausschuss für Umwelt und VerkehrFachbereich II
Planung & Ordnung
Bau- und Planungsausschuss Fachbereich II
Planung & Ordnung
Fachbereich V
Bauen und Liegenschaften
Ausschuss für Senioren und Soziales  Fachbereich IV
Jugend, Schule, Sport, Soziales &
Integration
Ausschuss für Schule und Sport Fachbereich IV
Jugend, Schule, Sport, Soziales &
Integration
Ausschuss für Kultur, Freizeit und 
Tourismus  
Fachbereich III
Kultur & Bildung
Umlegungsausschuss    Fachbereich II
Planung & Ordnung
 

 

§ 3
Haupt- und Finanzausschuss

1. Aufgaben, Zuständigkeiten 
1.1 Gesetzlicher Zuständigkeitsbereich

Der Haupt- und Finanzausschuss (HFA) ist zunächst für alle Angelegenheiten zuständig, die ihm nach der GO NRW als Hauptausschuss und als Finanzausschuss obliegen. Dazu gehören insbesondere:

1.1.1    Abstimmung der Arbeiten aller Ausschüsse aufeinander (§ 59 Abs. 1 GO NRW) 
1.1.2    Entscheidungen in Angelegenheiten, die der Beschluss¬fassung des Rates unterliegen, falls eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich ist (Eilentscheidungen) gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW
1.1.3    Entscheidung über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen der vom Rat festgelegten allgemeinen Richtlinien (§ 61 Satz 1 GO NRW) 
1.1.4    Vorbereitung der Haushaltssatzung und Entscheidungen, die für die Ausführung des Haushaltsplans erforderlich sind, soweit hierfür nicht andere Ausschüsse zuständig sind (§ 59 Abs. 2 GO NRW).

1.2    Allgemeiner Zuständigkeitsbereich

Der Haupt- und Finanzausschuss übernimmt beratende Funktion in allen Angelegenheiten, die dem Rat gesetzlich oder durch Satzung vorbehalten sind, soweit nicht ein Fachausschuss zuständig ist oder der Rat direkt entscheidet. Ausgenommen von der allgemeinen Beratungsfunktion des Ausschusses sind Angelegenheiten nach dem Baugesetzbuch (BauGB) ohne unmittelbare finanzielle Auswirkungen, z. B. Abwägungsbeschlüsse im Rahmen von Stellungnahmen aus der Offenlage oder Satzungsbeschlüsse nach dem BauGB.

1.2.1     Allgemeine Finanz- und Steuerungsangelegenheiten der Gesamtverwaltung 
1.2.2    Investitionsprogramme und Finanzplan 
1.2.3     Grundstücks- und Immobilienangelegenheiten 
1.2.4     Gebührensatzungen und Entgeltordnungen 
1.2.5     Festsetzung von Tarifen für die Benutzung gemeindlicher Einrichtungen, soweit nicht andere Ausschüsse zuständig sind 
1.2.6     Richtlinien, auch wenn sie kein formales Ortsrecht sind 
1.2.7     Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von öffentlichen Einrichtungen und Eigenbetrieben, die erstmalige Beteiligung sowie die Erhöhung einer Beteiligung an einer Gesellschaft oder anderen Vereinigungen in privater Rechtsform 
1.2.8     Personalangelegenheiten wie die Vorberatung des Stellenplans, die Beratung von Organisationsangelegenheiten von besonderer Bedeutung, soweit nicht die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister gemäß § 62 GO zuständig ist 
1.2.9     Soziale Themenfelder, beispielsweise Förderung der Träger der freien Wohlfahrtspflege und Erlass von Richtlinien und Grundsätzen für Maßnahmen der städtischen Sozialpolitik soweit diese nicht durch Gesetze, Verordnungen und Erlasse geregelt, einem anderen Gremium (z. B. Jugendhilfeausschuss) übertragen und nicht Geschäfte der laufenden Verwaltung sind 
1.2.10    Angelegenheiten des Brandschutzes, Katastrophenschutzes und des Krisenmanagements im Rahmen der kommunalen Zuständigkeit der Stadt Goch, soweit sie keine Geschäfte der laufenden Verwaltung sind
1.2.11    Ehrenamtsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung
1.2.12     Alle sonstigen Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen, die dem Rat zur Entscheidung vorzulegen sind, soweit nicht ein Fachausschuss oder die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister zuständig ist
1.2.13 Mitwirkung bei Entwicklungskonzepten für die Friedhöfe der Stadt Goch, insbesondere des städtischen Bestattungsangebots

2. Entscheidungsbefugnisse

2.1.1     Bewilligung von Zuschüssen an Vereine, Verbände, Jugendgruppen usw. im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, soweit nicht ein anderer Ausschuss oder die Bürgermeisterin bzw. der Bürger-meister zuständig ist
2.1.2     Erlass von Geldforderungen, soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt
2.1.3     An- und Verkauf von Grundstücken ab einem Grundstückspreis von 50.000,00 Euro, unterhalb dieser Wertgrenze handelt es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung
2.1.4     Erwerb von Mitgliedschaftsrechten zu Vereinen, Verbänden und Organisationen von grundsätzlicher Bedeutung
2.1.5     Zweifelsfragen über die Zuständigkeit eines Fachausschusses 2.1.6     Beschlussvorschlag an den Rat bei sich widersprechenden Emp- 
           fehlungen von Fachausschüssen 
2.1.7     Genehmigung von Auslandsdienstreisen der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters sowie der Mitglieder des Rates. Reisen in die Niederlande bedürfen keiner Genehmigung.
2.1.8     Abschließende Entscheidung über Anregungen und Beschwerden im Sinne des § 24 GO NRW 
2.1.9     Personalangelegenheiten nach § 68 Ziffer 2 Landespersonalvertretungsgesetz
2.1.10     Genehmigung zur Ausübung von Nebentätigkeiten gemäß § 67 ff LBG der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters
2.1.11 Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Verwendung des Stadtwappens durch Dritte
2.1.12    Entscheidungen nach § 26 Abs. 2 S. 7 GO NRW über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens mit Ausnahme der Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 GO NRW


§ 4
Rechnungsprüfungsausschuss

1. Aufgaben, Zuständigkeiten 
1.1 Gesetzlicher Zuständigkeitsbereich

Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt die ihm durch die Gemeinde-ordnung oder durch den Rat allgemein oder im Einzelfall übertragenen Aufgaben wahr. Dazu gehören:

1.1.1     Prüfung der Eröffnungsbilanz (§ 92 Abs. 3 GO NRW)
1.1.2     Prüfung des Jahresabschlusses (§ 59 Abs. 3 GO NRW)
1.1.3     Kenntnisnahme von Prüfaufträgen der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters an den Bereich Rechnungsprüfung (§ 104 Abs. 4 GO NRW) 
1.1.4     Zustimmung zur Mitwirkung Dritter bei der örtlichen Rechnungsprüfung (§ 104 Abs. 6 GO NRW) 
1.1.5     Beratung von Prüfberichten der überörtlichen Prüfung und Unterrichtung des Rates (§ 105 Abs. 6 GO NRW) 
1.1.6     Prüfung des Gesamtabschlusses (§ 116 Abs. 8 GO NRW)

1.2 Allgemeiner Zuständigkeitsbereich

Der Rechnungsprüfungsausschuss berät die ihm von der örtlichen Rechnungsprüfung vorgelegten Berichte über die wichtigen Prüfungen.

§ 5
Jugendhilfeausschuss

1. Aufgaben, Zuständigkeiten 
1.1 Gesetzlicher Zuständigkeitsbereich

Der Jugendhilfeausschuss (JHA) ist für alle Angelegenheiten zuständig, die ihm nach dem Sozialgesetzbuch - 8. Buch (SGB VIII), nach dem Ausführungsgesetz NRW zum SGB VIII und der Satzung des Jugendamtes der Stadt Goch obliegen.

1.2 Allgemeiner Zuständigkeitsbereich

Der Jugendhilfeausschuss hat gemäß § 5 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Goch beratende Funktion, insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

1.2.1    die Vorberatung des Haushaltsplanes 
a) des Haushaltes für den Bereich der Jugendhilfe, 
b) des Bedarfsplans für Tageseinrichtungen für Kinder gem. §§ 79, 80 SGB VIII (in Verbindung mit §§ 27 Abs. 2 und 32 KiBiz) 
1.2.2    die Anhörung vor der Berufung einer Leitung der Verwaltung des Jugendamtes
1.2.3    Vorberatung der Spielplatzplanung

2. Entscheidungsbefugnisse

Der Jugendhilfeausschuss beschließt insbesondere über die folgenden Angelegenheiten:

2.1.1   die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für 
    a) die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe, 
    b) die Festsetzung der Leistungen oder der Hilfe zur Erziehung, soweit diese nicht durch Landesrecht geregelt werden oder sie nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehört 
2.1.2     die Entscheidung über 
    a) die Jugendhilfeplanung, § 80 SGB VIII, 
    b) die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe, § 4 Abs. 3, § 74 SGB VIII), soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehört,
    c) die öffentliche Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 27 AG- KJHG, 
    d) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen nach § 35 JGG
2.1.3    Bewilligung von Zuschüssen an Träger der freien Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel
2.1.4     Bildung von Unterausschüssen des Jugendhilfeausschusses zu bestimmten Themen der Jugendhilfe


§ 6
Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration

1. Aufgaben, Zuständigkeiten 
1.1 Gesetzlicher Zuständigkeitsbereich

Gemäß § 27 Abs. 7 GO NRW sollen sich Rat und Ausschuss über die Themen und Aufgaben der Integration in der Gemeinde abstimmen. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration kann sich darüber hinaus mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen. Der Ausschuss soll zu Fragen, die ihm von dem Rat, einem Ausschuss oder von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.

1.2 Allgemeiner Zuständigkeitsbereich

Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Behandlung von zuwanderungs- und integrationsspezifischen Themen und Angelegenheiten, die die Lebensverhältnisse und die Integration der hier wohnenden Menschen mit internationaler Familiengeschichte in die Gesellschaft berühren, so z.B.

1.2.1    Maßnahmen, die auf den Abbau von Benachteiligungen in der Lebenssituation von Menschen mit internationaler Familiengeschichte in Gesellschaft, Bildung, Wirtschaft, Öffentlichkeit, Stadtentwicklung, Städtebau, Freizeit, Gesundheit, Sport und Kultur etc. zielen,
1.2.2    Maßnahmen zur Förderung der politischen und gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit internationaler Familiengeschichte,
1.2.3    Maßnahmen, die strukturellen Rassismus beseitigen,
1.2.4     Maßnahmen zur beruflichen Gleichstellung von Menschen mit internationaler Familiengeschichte, insbesondere in der städtischen Verwaltung,
1.2.5     Angebote zur Unterbringung und Integration von Flüchtlingen
1.2.6     Angebote zur Integration von Einwanderern
1.2.7     Grundsatzfragen der Integration von neu zugewanderten Menschen sowie entsprechender Konzepte und Leitlinien,
1.2.8     Grundsatzfragen der migrationsgesellschaftlichen Öffnung der Verwaltung und der kommunalen Einrichtungen im Bereich Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Seniorinnen und Senioren, 
1.2.9     Grundsatzfragen der Förderung und gleichberechtigten Teilhabe von Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und Seniorinnen und Senioren mit internationaler Familiengeschichte,
1.2.10    Beratung über alle Haushaltsansätze, die seine Belange betreffen. Er kann dazu Anträge, Vorschläge und Anregungen einbringen.

2. Entscheidungsbefugnisse

Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration entscheidet über die Verwendung der ihm zur Erledigung seiner Aufgaben durch den Rat zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel. Er entscheidet im Rahmen des Haushaltsplanes über die Vergabe von Zuschüssen an Vereine und Institutionen zur Durchführung von interkulturellen Veranstaltungen, Integrations- und Antirassismusprojekten sowie Projekten zur Sichtbarmachung der Potenziale der Menschen mit internationaler Familiengeschichte und Sicherstellung der Chancengerechtigkeit.

§ 7
Wahlausschuss

1. Aufgaben, Zuständigkeiten 
1.1 Gesetzlicher Zuständigkeitsbereich

Nach § 2 Abs. 1 KWahlG ist der Wahlausschuss ein Wahlorgan und hat daher bestimmte Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit den Kommunalwahlen wahrzunehmen. Sie ergeben sich ausschließlich und abschließend aus dem Kommunalwahlgesetz. Dazu gehören insbesondere:

1.1.1    die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise (§ 4 Abs. 1 KWahlG); 
1.1.2    die Entscheidung über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft (§ 18 Abs. 1 KWahlG); 
1.1.3    die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 18 Abs. 3 KWahlG); 
1.1.4    die Feststellung des Wahlergebnisses (§ 34 Abs. 1 KWahlG).

2. Entscheidungsbefugnisse

Die vorgenannten Aufgaben obliegen dem Wahlausschuss ausschließlich und unentziehbar. Es handelt sich um einen gesetzlichen Ausschuss; der Rat kann daher keine der Entscheidungen an sich ziehen.

§ 8
Wahlprüfungsausschuss

1. Aufgaben, Zuständigkeiten 
1.1 Gesetzlicher Zuständigkeitsbereich

Der Wahlprüfungsausschuss berät den Rat gem. § 40 des Kommunalwahlgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vor der Beschlussfassung über die gegen die Kommunalwahlen erhobenen Einsprüche sowie vor der Beschlussfassung über die Gültigkeit der Kommunalwahlen.

§ 9
Ausschuss für Umwelt und Verkehr

1. Aufgaben, Zuständigkeiten

Der Ausschuss für Umwelt und Verkehr berät insbesondere über folgende Angelegenheiten:

1.1    Klimaschutzkonzept und Nachhaltigkeitsstrategie 
1.2    Maßnahmen zur Energieeinsparung und Energieeffizienz 
1.3    Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit im Umwelt- und Klimaschutz 
1.4    Maßnahmen zur Klimafolgenanpassung und Erhöhung der Klima-resilienz sowie des Umwelt- und Klimaschutzes
1.5    Kommunale Wärmeplanung
1.6    Verkehrs- und Mobilitätsplanung
1.7    Beratung und Umsetzung des Radverkehrskonzeptes 
1.8    Förderung und Ausbau des lokalen ÖPNV 
1.9    Beratung zu überregionalen Angelegenheiten von ÖPNV und SPNV 
1.10    Maßnahmen zur Förderung der Verkehrsberuhigung 
1.11    Verkehrstechnische Planungen 
1.12    Ausbau von Verkehrsanlagen 
1.13    Parkraumkonzepte, Parkleitsysteme und Parkraumbewirtschaftung
1.14    Lärmaktionsplanung
1.15    Hochwasserschutzangelegenheiten

2. Entscheidungsbefugnisse

Der Ausschuss für Umwelt und Verkehr entscheidet über Maßnahmen der Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit im Umwelt- und Klimaschutz.

§ 10
Bau- und Planungsausschuss

1. Aufgaben, Zuständigkeiten 
1.1 Gesetzlicher Zuständigkeitsbereich

Gemäß § 30 Abs. 2 des Nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz (Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW) hat der Rat einen Denkmalausschuss zu bilden. Er kann die Aufgaben des Ausschusses nach dem Denkmalschutzgesetz auf einen anderen Ausschuss übertragen. Nach § 7 Abs. 7 der Hauptsatzung der Stadt Goch nimmt der Bau- und Planungsausschuss die Aufgaben des Ausschusses nach dem Denkmalschutzgesetz wahr.

Der Bau- und Planungsausschuss berät insbesondere über folgende Angelegenheiten:

1.1.1    Stadtentwicklung und Stadtentwicklungskonzept 
1.1.2    Vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungspläne) 
1.1.3    Verbindliche Bauleitplanung (Bebauungspläne) 
1.1.4    Sonstige Satzungen nach dem BauGB
1.1.5    Stellungnahmen zu Regionalplan und Landesentwicklungsplan 
1.1.6    Städtebauliche Entwicklungs- und Sanierungsmaßnahmen
1.1.7    Gestaltung und Nutzung städtebaulich relevanter Freiräume
1.1.8    Städtische Hochbauvorhaben, soweit sie nicht in einem anderen Ausschuss beraten werden

2. Entscheidungsbefugnisse

Der Bau- und Planungsausschuss entscheidet über:

2.1    Anträge auf Durchführung von Bauleitplanverfahren
2.2    Aufstellungsbeschlüsse nach § 2 Abs. 1 BauGB 
2.3    Beteiligungsverfahren bei Bauleitplanverfahren
2.4    Aufgaben nach § 30 Denkmalschutzgesetz

§ 11
Ausschuss für Senioren und Soziales

1. Aufgaben, Zuständigkeiten

Der Ausschuss für Senioren und Soziales berät den Rat in allen Angelegenheiten kommunal erbrachter Sozialleistungen, Themen der Seniorenarbeit sowie der sonstigen Sozialleistungen im Zuständigkeitsbereich der Stadt Goch, soweit kein anderer Fachausschuss vorrangig zuständig und eine Entscheidung des Rates erforderlich ist.

Angelegenheiten der Seniorenarbeit sind insbesondere:

1.1    Förderung einer altersfreundlichen Kommune, seniorengerechtes Wohnen und Verhinderung von Obdachlosigkeit
1.2    generationenübergreifende Quartiersentwicklung
1.3    Förderung präventiver (Gesundheits-)Konzepte für Senioren zur Verhinderung von Pflegebedürftigkeit, Einsamkeit und Altersdiskriminierung
1.4    Förderung der Selbstbestimmung, der sozialen Teilhabe und des bürgerschaftlichen Engagements der Älteren

2. Entscheidungsbefugnisse

Der Ausschuss für Senioren und Soziales entscheidet über die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen an Verbände der freien Wohlfahrtspflege und sonstige soziale Einrichtungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, soweit nicht der Jugendhilfeausschuss zuständig ist.

§ 12
Ausschuss für Schule und Sport

1. Aufgaben, Zuständigkeiten 
1.1 Gesetzlicher Zuständigkeitsbereich

Der Ausschuss für Schule und Sport ist für alle Angelegenheiten zuständig, die der Stadt Goch als Schulträger nach dem Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) vom 15.02.2005 (GV NRW S. 102 in der jeweils geltenden Fassung) obliegen.

1.2 Allgemeiner Zuständigkeitsbereich

Über den gesetzlichen Zuständigkeitsbereich hinaus ist der Ausschuss für Schule und Sport für alle übrigen Schul- und Sportangelegenheiten der Stadt Goch zuständig und berät insbesondere über folgende Angelegenheiten:

1.2.1     Schulentwicklungsplanung 
1.2.2    Sportentwicklungsplanung
1.2.3     Neubau-, Umbau- und Erweiterungsvorhaben von Schulgebäuden und Schulsportstätten 
1.2.4    Neubau-, Umbau- und Erweiterungsvorhaben von Sportstätten
1.2.5         Richtlinien für die Nutzung von Sportstätten, Hallen und Bädern 
1.2.6   Mitwirkung bei der Planung der Gestaltung von Schulhöfen im  
      Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel 
1.2.7        Stellungnahmen zu schulpersonellen Entscheidungen der Bezirksregierung, soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt

2. Entscheidungsbefugnisse

2.1     Bildung und Verteilung der Eingangsklassen für den Bereich der städtischen Grundschulen (§ 93 Abs. 2 Nr. 3 Schulgesetz für das Land NRW und der dazu erlassenen Rechtsverordnung)
2.2    Grundsatzentscheidungen zur konzeptionellen Ausrichtung städtischer Schulen 

§ 13
Ausschuss für Kultur, Freizeit und Tourismus

1. Aufgaben, Zuständigkeiten 
1. Allgemeiner Zuständigkeitsbereich

Der Ausschuss für Kultur, Freizeit und Tourismus ist für alle Grundsatzfragen in den Bereichen Kultur, Freizeit und Tourismus zuständig und berät die strategische Ausrichtung von Konzepten in diesen Bereichen. Er berät alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Dorfhäusern der einzelnen Ortsteile. Ferner gehören zum Aufgabenbereich des Ausschusses die Grundsatzangelegenheiten des Museums der Stadt Goch sowie des Kastells, der Bibliothek, des Archivs, der KulTOURbühne und der Tourist-Info.

2. Entscheidungsbefugnisse

Der Ausschuss für Kultur, Freizeit und Tourismus entscheidet über die Bewilligung von Zuschüssen an anerkannte Kulturvereine im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

§ 14
Umlegungsausschuss

1. Aufgaben, Zuständigkeiten 
1. Allgemeiner Zuständigkeitsbereich

Der Umlegungsausschuss ist zuständig für die Umlegung nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (BauGB DVO), d.h. für die Neuordnung von Grundstücken (vgl. § 3 Satz 1 BauGB DVO, §§ 45, 46 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Rechtsgrundlagen seiner Arbeit sind die §§ 3 ff. BauGB DVO, welche die Zusammensetzung, die Amtszeit und die Grundsätze für dessen Tätigkeit festlegen.

2. Befugnisse

Der Umlegungsausschuss ist kein Ratsausschuss. Insbesondere ist er an Weisungen des Rates nicht gebunden, führt seine Entscheidungen selbst durch und entscheidet selbstständig über Widersprüche.

§ 15
Inkrafttreten

Die Zuständigkeitsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen kann nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Goch vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Goch, den 30. März 2026
In Vertretung:
gez. Bettina Gansen
Stadtkämmerin

 

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