Wahlordnung des Kinder- und Jugendparlaments der Stadt Goch vom 14. März 2025
§ 1
Wahlgrundsatz und Geltungsbereich
(1) Diese Wahlordnung gilt für die Wahl des Kinder- und Jugendparlaments JuPaGo der Stadt Goch.
(2) Die bis zu 21 Mitglieder des JuPaGo werden in öffentlicher, allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(3) Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Goch.
§ 2
Wahlorgane und Zuständigkeit
(1) Die Wahlleitung obliegt dem Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses.
(2) Der Wahlausschuss setzt sich aus der Wahlleitung und der Geschäftsführung des JuPaGo sowie zwei Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses oder des Rates zusammen.
(3) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt der Wahlleitung. Sie stellt die erforderlichen Vordrucke zur Verfügung.
(4) Die Wahlleitung macht spätestens am 6. Tag vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit sowie Wahlbezirke öffentlich bekannt.
(5) Der Wahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung über die Zulassung von Wahlbewerbungen bis zum 15. Tag vor der Wahl. Ferner stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis in öffentlicher Sitzung fest.
(6) Die Wahlleitung bildet in jedem Wahlbezirk einen Wahlvorstand bestehend aus einem Wahlvorsteher. Der Wahlvorstand ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich.
(7) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein.
§ 3
Wahlzeitraum
Die Wahl ist in der 2. Woche vor den Herbstferien. Der genaue Wahltag der jeweiligen Schule wird von der Geschäftsführung mit der Schulleitung abgestimmt.
§ 4
Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind alle Kinder und Jugendlichen, die am Wahltag zwischen 11 und 21 Jahre alt sind und ihren Hauptwohnsitz im Gebiet der Stadt Goch haben.
(2) Wählbar sind alle Kinder und Jugendlichen, die am Wahltag zwischen 11 und 19 Jahre alt sind und ihren Hauptwohnsitz im Gebiet der Stadt Goch haben. Sie dürfen nicht zum Mitglied in einem Wahlvorstand berufen werden.
(3) Wahlberechtigte sind zur einmaligen Abgabe Ihrer Stimmen in dem Wahlbezirk berechtigt, dem sie nach § 5 zugeordnet sind.
§ 5
Wahlbezirkseinteilung
(1) Das Gebiet der Stadt Goch wird in folgende Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk 1: Leni-Valk-Realschule
Wahlbezirk 2: städtisches Gymnasium Goch
Wahlbezirk 3: Gesamtschule Mittelkreis
Wahlbezirk 4: Astrid-Lindgren-Schule
Wahlbezirk 5: Gustav-Adolf-Schule
Wahlbezirk 6: Collegium Augustinianum Gaesdonck
Wahlbezirk 7: Jugendzentrum Astra
(2) Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahllokal im Schulgebäude eingerichtet.
(3) Die wahlberechtigten Kinder und Jugendlichen werden entsprechend ihrer Schulzugehörigkeit den Wahlbezirken zugeordnet.
(4) Wahlberechtigte Kinder und Jugendliche, die nicht unter Absatz 3 fallen, werden dem Wahlbezirk 7 zugeordnet.
§ 6
Wahlvorschläge
(1) Die Wahlleitung fordert zur Einreichung von Wahlbewerbungen durch öffentliche Bekanntmachung spätestens am 28. Tag vor der Wahl auf. Wahlbewerbungen können nur von einzelnen Wahlberechtigten für sich selbst eingereicht werden.
(2) Als Wahlbewerber kann jeder Wahlberechtigte auftreten, sofern er seine Zustimmung schriftlich erteilt hat. Bei minderjährigen Wahlbewerbern ist zusätzlich das Einverständnis eines gesetzlichen Vertreters notwendig.
(3) Die Wahlbewerbung muss Vornamen und Familiennamen, das Geburtsdatum und die Anschrift der Hauptwohnung des Wahlbewerbers sowie die Schulzugehörigkeit und Kontaktdaten (E-Mail, Handynummer) enthalten.
(4) Entfällt.
(5) Die Wahlleitung stellt einen Vordruck für die Wahlbewerbung zur Verfügung.
(6) Wahlbewerbungen können bis zum Ablauf des 18. Tages vor der Wahl bei der Wahlleitung eingereicht werden. Die Wahlleitung prüft die Wahlvorschläge auf Vollständigkeit der Angaben und legt sie dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor. Die zugelassenen Wahlbewerbungen werden von der Wahlleitung mit Name, Vorname, Schulzugehörigkeit und Alter bekanntgemacht.
§ 7
Wahlhandlung
(1) Die Wahlhandlung findet in den Wahlbezirken 1 bis 6 von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr sowie im Wahlbezirk 7 von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr statt.
(2) Gewählt wird mit von der Wahlleitung hergestellten Stimmzetteln. Briefwahl findet nicht statt.
(3) Wahlberechtigte haben drei Stimmen für ihren Wahlbezirk.
(4) Nach Abgabe der Stimmen sind die Stimmzettel in einer dafür vorgesehenen verschlossenen Urne bis zum Ende der Wahlhandlung zu deponieren.
(5) Nach Abschluss der Wahlhandlung übergibt der Wahlvorstand die Wahlurne an die Geschäftsführung, die die Urnen sammelt und zur öffentlichen Auszählung unter Verschluss hält.
§ 8
Auszählung der Stimmen
(1) Die Wahlleitung bestimmt zur öffentlichen Auszählung einen Wahlvorstand bestehend aus der Wahlleitung und drei weiteren Personen.
(2) Der Wahlvorstand zählt am folgenden Werktag der Wahlwoche ab 15:00 Uhr im Rathaus der Stadt Goch die Stimmen aus und erstellt über die Auszählung eine Niederschrift für jeden Wahlbezirk.
(3) Hierzu werden nacheinander einzeln die Urnen der Wahlbezirke 1 bis 7 geöffnet und die darin enthaltenen Stimmen gezählt.
(4) Gewählt sind für jeden Wahlbezirk die drei Bewerber, die jeweils die meisten Stimmen auf sich vereinen können.
(5) Die fünf Bewerber jedes Wahlbezirks, die nicht zu den gewählten Bewerbern gemäß Abs. 3 gehören und die meisten Stimmen auf sich vereinen können, erhalten einen Platz auf der Liste für nachrückende Mitglieder nach § 2 Abs. 2 der Satzung in der Reihenfolge der Anzahl ihrer Stimmen. Sollten nicht alle 21 Plätze des JuPaGo durch 3 Vertreter des jeweiligen Wahlbezirks besetzt werden können, rücken die Bewerber von der Liste der nachrückenden Mitglieder jedes Wahlbezirkes mit den meisten Stimmen in der Reihenfolge der Wahlbezirke nach.
(6) Nach Auszählung der Stimmen werden sämtliche Stimmzettel bis zum Beschluss über die Zusammensetzung des JuPaGo durch die Geschäftsführung verschlossen aufbewahrt und nach der konstituierenden Sitzung vernichtet. Die Niederschriften für jeden Wahlbezirk werden der Geschäftsführung übergeben.
§ 9
Feststellung des Wahlergebnisses und Wahlprüfung
(1) Die Geschäftsführung prüft alle Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit und stellt anschließend das Wahlergebnis und die gewählten Mitglieder des JuPaGo nach Wahlbezirken in einer Niederschrift zusammen.
(2) Der Wahlausschuss beschließt die Rechtmäßigkeit der Wahl, des Wahlergebnisses und der gewählten Bewerber des JuPaGo.
(3) Die Wahlleitung macht das Ergebnis unverzüglich ortsüblich bekannt, benachrichtigt die gewählten Bewerber und fordert sie schriftlich auf, die Wahl binnen einer Woche anzunehmen.
(4) Mit Annahme der Wahl gelten die Bewerber als gewählte Mitglieder des JuPaGo. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
§ 10
Konstituierung
(1) Die Geschäftsführung beruft innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach dem Beschluss des Wahlausschusses das neu gewählte JuPaGo zur konstituierenden Sitzung ein.
(2) Bis zur Konstituierung des neuen JuPaGo führt das alte JuPaGo die Geschäfte fort.
§ 11
Inkrafttreten dieser Wahlordnung
Die Wahlordnung des Kinder- und Jugendparlaments der Stadt Goch tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung des Kinder- und Jugendparlaments der Stadt Goch vom 20. Juni 2023 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn:
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Goch vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Goch, den 14. März 2025
gez. Ulrich Knickrehm
Bürgermeister