1. Am Sonntag, den 28. September 2025 findet die Stichwahl des Bürgermeisters der Stadt Goch statt.
Die Wahlzeit beginnt um 8:00 Uhr und endet um 18:00 Uhr. Während dieser Zeit sind die Wahllokale für die Stimmabgabe geöffnet.
2. Das Wahlgebiet der Stadt Goch ist in 20 Wahlbezirke eingeteilt. In insgesamt 21 Stimmbezirken können die Stimmen für die Kommunalwahlen abgegeben werden.
Wahlbezirke Stimmbezirke Wahlraum
1 1 Liebfrauenschule
3 3 Lindgren Schule II
9 9 Gustav-Adolf-Schule II
11 11 Stadtwerke
19 19 VHS II
20 20 KiGa Zipfelmütze
2 2 Lindgren Schule I
4 4 Rathaus
5 5 St. Georg-Schule
6 6 Gesamtschule Mittelkreis
7 7 Kreisberufsschule I
8 8 Kreisberufsschule II
14 14 Studienanstalt Gaesdonck
10 10 Gustav-Adolf-Schule I
12 12 Feuerwache Asperden
13 13.1 Gemeendehüs Hassum
13.2 Kindergarten Hommersum
15 15 Grundschule Kessel
16 16 Feuerwehrgerätehaus Nierswalde
17 17 Feuerwehrgerätehaus Pfalzforf
18 18 VHS I
Der Stimmbezirk sowie der Wahlraum, in dem Wahlberechtigte ihre Stimme abgeben können, sind auch in den Wahlbenachrichtigungen angegeben, die den Wahlberechtigten ab dem 09.08.2025 übersandt worden sind. Die Wahlbenachrichtigungen enthalten ebenso einen Hinweis, ob der Wahlraum barrierefrei zugänglich ist. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume kann auch während der Öffnungszeiten bei der Stadt Goch im Wahlamt, Rathaus, Markt 2, nach vorheriger Terminvergabe eingesehen werden oder fernmündlich erfragt werden.
Die Briefwahlvorstände treten zur Vorprüfung der Briefwahldokumente am Wahltag um 12 Uhr im Rathaus der Stadt Goch, Markt 2, zusammen. Anschließend werden die verschlossenen, blauen Stimmzettelumschläge nach Wahlbezirken sortiert in verschlossenen Wahlurnen in die Wahllokale verbracht. Dort erfolgt nach 18:00 Uhr die Auszählung.
3. Wahlberechtigte können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
Wählerinnen und Wähler sollen die Wahlbenachrichtigung mitbringen. Damit sich Wählerinnen und Wähler auf Verlangen über ihre Person ausweisen können, ist zur Wahl ein gültiger Personalausweis oder Reisepass bzw. von EU-Bürgern ein entsprechender Identitätsnachweis mitzubringen.
Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln, die im Wahlraum bereitgehalten und dort den Wählerinnen und Wählern ausgehändigt werden.
Wählerinnen und Wähler haben jeweils eine Stimme, d.h. auf dem Stimmzettel kann jeweils nur ein Bewerber gekennzeichnet werden. Gewählt wird mit weißem Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck.
Bei dem Stimmzettel wurde für blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler die obere rechte Ecke zur Verwendung einer Stimmzettelschablone abgeschnitten und der Stimmzettel im unteren Bereich gelocht.
Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme ab, indem sie durch Ankreuzen auf dem rechten Teil des Stimmzettels in dem dort aufgedruckten Kreis oder auf andere Weise kenntlich machen, welchem Bewerber die Stimme gelten soll.
Der Stimmzettel muss von der Wählerin/dem Wähler im Wahlraum in einer Wahlkabine, in der sich immer nur eine Wählerin/ein Wähler aufhalten darf, gekennzeichnet und so zusammengefaltet werden, dass bei der Abgabe von Umstehenden nicht erkannt werden kann, wie sie/er gewählt hat. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. Abschließend wird der zusammengefaltete Stimmzettel von der Wählerin/dem Wähler in die Wahlurne geworfen.
Eine Stimmabgabe durch einen Vertreter anstelle der Wählerin/des Wählers ist unzulässig.
Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder auf Grund einer Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen, bestimmen eine andere Person, deren technischer Hilfe sie sich bei der Stimmabgabe bedienen wollen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der Wählerin/dem Wähler selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der Wählerin/dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wählerin/des Wählers ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht.
4. Wahlberechtigte, die ihre Stimme per Briefwahl abgeben wollen, erhalten auf Antrag einen Wahlschein nebst Briefwahlunterlagen. Der Antrag kann mündlich, schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig. Ein Antragsvordruck ist auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung abgedruckt. Außerdem kann die Briefwahl über ein Online-Formular auf der Homepage der Stadt Goch sowie über den auf der Wahlbenachrichtigung aufgedruckten, personalisierten QR-Code beantragt werden.
Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen besitzen, können damit in jedem Stimmbezirk der Stadt Goch oder durch Briefwahl wählen.
Wahlberechtigte, die einen Wahlschein beantragt haben, erhalten durch das Wahlamt der Stadt Goch die folgenden Unterlagen:
- einen amtlichen Wahlschein
- einen amtlichen weißen Stimmzettel für die Bürgermeisterstichwahl
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag
- einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit aufgedruckter Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden bzw. abzugeben ist
- einen Wegweiser für die Briefwahl.
Wer durch Briefwahl wählt,
- kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,
- unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl unter Angabe des Tages,
- legt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag,
- verschließt den Wahlbriefumschlag und
- übergibt oder übersendet ihn an die auf dem Wahlbrief angegebene Stelle.
Auch für die Briefwahl gilt, dass sich eine Wählerin/ein Wähler, die/der des Lesens unkundig oder auf Grund einer Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, einer Hilfsperson für die ausschließlich technische Hilfe bedienen kann. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wählerin/des Wählers ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht.
Bei der Briefwahl muss die Wählerin/der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel – im verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag – und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 16:00 Uhr eingeht. Wahlbriefe können auch – ebenfalls bis spätestens um 16:00 Uhr am Wahltag – bei der auf den Umschlägen genannten Stelle abgegeben werden. Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt.
5. Eine Wählerin/ein Wähler kann seine Stimme nur einmal und nur persönlich abgeben. Eine Stimmabgabe durch einen Vertreter anstelle der Wählerin/des Wählers ist unzulässig.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt.
Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
6. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk (Stimmbezirk) sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
7. Der Wahlausschuss der Stadt Goch stellt am Dienstag, den 30.09.2025 um 18:00 Uhr die endgültigen Wahlergebnisse der Bürgermeisterwahl fest.
Goch, den 17.09.2025
Stadt Goch
Der Bürgermeister
gez. Knickrehm