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Unterrichtung der von der Meldepflicht befreiten Unionsbürger über ihr Wahlrecht bei der Kommunalwahl am 14. September 2025

Gemäß § 12 Abs. 7 der Kommunalwahlordnung - KWahlO - vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592, berichtigt S. 967), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10.06.2025 (GV. NRW. S. 514) wird folgendes bekannt gemacht:

Am Sonntag, den 14. September 2025 finden die Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen statt. An der Wahl kann nur teilnehmen, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Staatsangehörige der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die bei der Meldebehörde am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag: 03.08.2025) für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung gemeldet sind, werden bei Vorliegen der wahlrechtlichen Voraussetzungen von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie erhalten eine Wahlbenachrichtigung und können ohne Erfüllung weiterer Formalitäten an der Wahl teilnehmen. Wahlberechtigte Unionsbürger, die wegen Befreiung von der Meldepflicht nicht bei der Meldebehörde gemeldet sind, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dafür ist Voraussetzung, dass sie gemäß §§ 7 und 8 des Kommunalwahlgesetzes NRW am Wahltag

  1. das 16. Lebensjahr vollendet haben, 
     
  2. seit mindestens 16 Tagen vor der Wahl ununterbrochen in dem Wahlgebiet eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets haben (Stichtag: 29.08.2025),
     
  3.  in der Bundesrepublik Deutschland nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Der Antrag muss Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift sowie die Staatsangehörigkeit enthalten und persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Durch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt ist der Nachweis für die Wahlberechtigung zu erbringen. 
Gegenstand der Versicherung an Eides statt ist eine Erklärung

  1. über seine/ihre Staatsangehörigkeit,
  2. über seine/ihre Anschrift in der Gemeinde,
  3. dass er/sie am Wahltag seit mindestens dem 29.08.2025 (= 16. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ununterbrochen eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung innehaben wird.

Der Bürgermeister kann die Vorlage eines gültigen Identitätsausweises und eines Nachweises über die Wohnung und den Zeitpunkt des Innehabens der Wohnung verlangen. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. In diesem Fall hat die Hilfsperson an Eides statt zu versichern, dass sie den Antrag entsprechend den Angaben des Wahlberechtigten ausgefüllt hat und dass die darin gemachten Angaben nach ihrer Kenntnis der Wahrheit entsprechen. Für den Antrag ist das Muster der Anlage 1 zur Kommunalwahlordnung Nordrhein-Westfalen zu verwenden. Der Antrag muss bis zum 29.08.2025 (= 16. Tag vor der Wahl) beim Bürgermeister der Stadt Goch, Markt 2, 47574 Goch gestellt werden. Einem später eingehenden Antrag kann nicht mehr entsprochen werden. Entsprechende Antragsformulare sind beim Wahlamt der Stadt Goch, Markt 2, 47574 Goch erhältlich.
 
Goch, den 24. Juli 2025
gez.
Ulrich Knickrehm
Bürgermeister

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