Sondersatzung der Stadt Goch über die Festlegung des Anteils der Beitragspflichtigen für die nachmalige Herstellung der Anlage Peerensträßchen nach § 8 a KAG NRW vom 10. Oktober 2025
Der Rat der Stadt Goch hat in seiner Sitzung vom 9. Oktober 2025 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW, GV.NRW 1994 S. 666) und des § 8 a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW, (SGV. NW Nr. 610), beide Gesetze in der jeweils gültigen Fassung in Ergänzung der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Goch (SBS) vom 29.03.2007 und der Straßenausbaubeitrag-Erstattungsverordnung Nordrhein-Westfalen (SABErstV-NRW, GV.NRW. 2024 Nr. 19, S. 419), alle Gesetze in der jeweils gültigen Fassung, folgende Einzelfallregelung in Form einer Sondersatzung beschlossen:
§ 1
Ermittlung des Beitrages
Die Stadt Goch ermittelt Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung als Ersatz des Aufwandes für die nachmalige Herstellung und Verbesserung der Anlage „Peerensträßchen als Verbindungsweg zwischen der Voßstraße und der Steinstraße.
Diese Anlage ist als „Sonstige Fußgängerstraße“ im Sinne von § 4 Abs. 5 und Abs. 6 Ziffer 7 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Goch klassifiziert. Hierbei handelt es sich um eine Anliegerstraße, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dient. Eine Nutzung durch Radfahrer ist temporär möglich; eine Nutzung durch den Anlieger-Kraftverkehr ist hingegen nur eingeschränkt möglich.
§ 2
Anteil der Beitragspflichtigen zur Ermittlung des Beitragsausfalles
Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach § 1 wird für eine anrechenbare Breite von durchschnittlich 3 Metern vergleichbar mit dem Anteil für die Herstellung Anliegerstraßen entsprechend der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes auf 80 v.H. festgesetzt.
§ 3
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Goch vom 29.03.2007 in der zur Zeit gültigen Fassung.
§ 4
In-Kraft-Treten
Diese Sondersatzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn:
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Goch vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Goch, den 10. Oktober 2025
gez. Ulrich Knickrehm
Bürgermeister