Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 01.12.2021 (GV. NRW. S. 1346), des § 9 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) vom 15.02.2005 (GV.NRW. S. 102) in der jetzt geltenden Fassung (GV.NRW. 2022 S. 250) und des § 51 Absatz 5 des Kinderbildungsgesetzes vom 03.12.2019 (GV. NRW. 219 S. 894 ber. 2020 S. 77) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV.NRW. S. 506) hat der Rat der Stadt Goch in seiner Sitzung am 16.01.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für die Inanspruchnahme von außerunterrichtlichen Angeboten im Rahmen der offenen Ganztagsschule (OGS) nach § 9 Absatz 3 Schulgesetz NRW (SchulG) sowie für außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote nach § 9 Absatz 2 SchulG an den Grundschulen der Stadt Goch, in denen OGS-Betreuung angeboten wird. Die Satzung ist Grundlage für die Erhebung des Beitrages, den Eltern zu leisten haben, die ihre Kinder für die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten an der OGS oder der übrigen Ganztags- und Betreuungsangebote (z. B. Schule von acht bis eins) im Primarbereich angemeldet haben.
(2) Diese Satzung gilt für die Inanspruchnahme der pädagogischen Übermittagsbetreuung und der weiteren Ganztags- und Betreuungsangebote in der Sekundarstufe I nach § 9 Absatz 2 SchulG an den Schulen der Stadt Goch, in denen diese Betreuungen angeboten werden. Die Satzung ist Grundlage für die Erhebung des Beitrages, den Eltern zu leisten haben, die ihre Kinder für die Teilnahme an der pädagogischen Übermittagsbetreuung und den weiteren Ganztags- und Betreuungsangeboten in der Sekundarstufe I angemeldet haben.
§ 2
Offene Ganztagsschule sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich
(1) An den Grundschulen der Stadt Goch besteht für die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, zusätzlich zum planmäßigen Unterricht in einer „Offenen Ganztagsschule“ nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.12.2010 (Abl. NRW. 1/11 S. 38, berichtigt 2/11 S. 85 – BASS 12-63 Nr. 2), betreut zu werden.
(2) Der Zeitrahmen der offenen Ganztagsschule im Primarbereich erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel an allen Unterrichtstagen von spätestens 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, bei Bedarf auch länger, mindestens aber bis 15.00 Uhr.
In den Zeitrahmen sollen je nach Bedarf auch bewegliche Ferientage und Ferien einbezogen werden.
Die außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsschulen im Primarbereich gelten als schulische Veranstaltungen.
(3) Zu den außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten im Primarbereich zählt u. a. die „Schule von acht bis eins“ sowie Ferienprogramme. Das Betreuungsangebot der Grundschulen richtet sich nach der Bedarfslage und kann daher innerhalb der Schullandschaft variieren.
§ 3
Pädagogische Übermittagbetreuung/Ganztagsangebote in der Sekundarstufe I
(1) In der Sekundarstufe I an Schulen der Stadt Goch besteht für die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, an der pädagogischen Übermittagbetreuung und an weiteren Ganztags- und Betreuungsangeboten nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.12.2010 (Abl. NRW. 1/11 S. 38, berichtigt 2/11 S. 85) teilzunehmen.
(2) Die Betreuungszeiten der pädagogischen Übermittagbetreuung in der Sekundarstufe I beginnt nach dem Unterricht und endet spätestens um 16 Uhr. Eine Ferienbetreuung findet nicht statt.
(3) Die pädagogische Übermittagbetreuung und die weiteren Ganztags- und Betreuungsangebote in der Sekundarstufe I gelten als schulische Veranstaltungen.
§ 4
Teilnahmeberechtigte, Aufnahme
(1) An den außerunterrichtlichen Angeboten im Primarbereich können nur Schülerinnen und Schüler der Grundschulen der Stadt Goch teilnehmen.
(2) An der pädagogischen Übermittagbetreuung und den weiteren Ganztags- und Betreuungsangeboten der Sekundarstufe I können nur Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I der Schulen der Stadt Goch teilnehmen.
(3) Es werden nur Kinder aufgenommen, soweit in den jeweiligen Schulformen freie Plätze vorhanden sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin/der Schulleiter gemeinsam mit dem Maßnahmenträger. Im Falle einer Aufnahme wird zwischen dem Maßnahmenträger und den Eltern ein Betreuungsvertrag abgeschlossen.
(4) Die Teilnahme am jeweiligen Betreuungsangebot im Primarbereich und in der Sekundarstufe I ist freiwillig. Die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme bindet grundsätzlich für die Dauer eines Schuljahres. Im Primarbereich ist in der Regel die Teilnahme zur regelmäßigen und täglichen Teilnahme am entsprechenden Angebot für die Dauer eines Schuljahres (01.08. bis 31.07.) verpflichtend.
(5) Unterjährige Anmeldungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Zuzüge, unvorhersehbare Förder- und Betreuungsbedarfe) jeweils zum 1. eines Monats möglich.
(6) Besteht an einer Grundschule nicht das gewünschte Betreuungsangebot, so kann der Träger die Möglichkeit der Inanspruchnahme an dieser Maßnahme an einer anderen Schule in der Stadt Goch prüfen.
§ 5
Abmeldung, Ausschluss
(1) Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung durch die Beitragspflichtigen im Sinne des § 7 der Satzung ist mit einer Frist von vier Wochen jeweils zum 1. eines Monats möglich bei
a) Wechsel der Schule
b) längerfristige Erkrankung des Kindes (mindestens vier Wochen)
c) Änderung hinsichtlich der Personensorge für das Kind
(2) Ein Kind kann vom Schulträger nach Absprache mit der Schulleitung und dem Maßnahmenträger von der Teilnahme ausgeschlossen werden, insbesondere wenn
a) das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt
b) das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt (gilt nur für den Primarbereich)
c) die Beitragspflichtigen ihrer Beitragspflicht wiederholt nicht rechtzeitig nachkommen
d) die erforderliche Zusammenarbeit mit den Eltern oder den rechtlich gleichgestellten Personen von diesen nicht mehr möglich gemacht wird
e) die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind.
§ 6
Elternbeiträge
(1) Die Stadt Goch erhebt für die jeweilige Betreuungsform im Primarbereich und in der Sekundarstufe I öffentlich-rechtliche Beiträge (Elternbeiträge).
(2) Die Beiträge werden von der Stadt Goch festgesetzt und eingezogen. Die Stadt Goch ist berechtigt, die Einziehung der Elternbeiträge auf die Maßnahmenträger zu übertragen.
(3) Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die jeweilige Betreuungsform im Primarbereich und in der Sekundarstufe I. Sie gilt grundsätzlich für ein Schuljahr (1. August bis 31. Juli) und auch in den Zeiten der Schulferien. Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen oder verlässt es im laufenden Schuljahr die jeweilige Betreuungsmaßnahme, ist der Beitrag anteilig zu zahlen.
(4) Das Entgelt für das Mittagessen wird von dem jeweils eingesetzten Träger gesondert verlangt und ist direkt an diesen zu zahlen.
(5) Wird für ein Betreuungskind im Primarbereich ein Beitrag nach § 6 Absatz 1 dieser Satzung erhoben, so kann es unentgeltlich an einem Ferienangebot des gleichen Maßnahmenträgers teilnehmen. § 6 Absatz 4 dieser Satzung bleibt unberührt.
§ 7
Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Im Übrigen ist der für das Kind im Rahmen der Meldepflicht erklärte Hauptwohnsitz maßgeblich.
(2) Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistungen erhalten an die Stelle der Eltern.
(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 8
Beitragshöhe
(1) Die Zahlungspflichtigen haben monatlich einen öffentlich-rechtlichen Beitrag zu entrichten. Der monatliche Elternbeitrag für die Teilnahme an den jeweiligen Betreuungsangeboten beträgt
der OGS (Primarbereich | Schule von acht bis eins (Primarbereich) | in der Sekundarstufe I | |
ab dem 01.08.2025 für | |||
| 56,80 € | 40,57 € | 46,37 € |
2. Kind | 51,01 € | 34,78 € | 40,57 € |
3. Kind | 45,21 € | 28,98 € | 34,78 € |
ab dem 4. Kind | 0 € | 0 € | 0 € |
(2) Die Elternbeiträge werden jährlich zum 01.08. um jeweils 3 Prozent erhöht.
(3) Pflegekinder werden – anders als Halbgeschwister, für die § 7 Absatz 1 Satz 3 dieser Satzung zutrifft – bei der Beitragsberechnung für leibliche Kinder der Beitragspflichtigen außer Betracht gelassen.
(4) Empfänger von Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), eines Kindergeldzuschlages nach § 6 a Bundeskindergeldgesetz (BKKG) sowie Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) sind von der Beitragspflicht befreit. Der Antrag ist beim Schulträger zu stellen. Die Anspruchs-berechtigung ist durch geeignete Belege unverzüglich nach deren Erhalt nachzuweisen. Im Übrigen kann die Befreiung – bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen – erst ab dem Ersten des Folgemonats nach der Antragstellung bewilligt werden.
(5) Auf Antrag beim Schulträger erfolgt für Kinder, deren Eltern ein nach § 9 dieser Satzung maßgebliches anrechenbares Jahreseinkommen von insgesamt weniger als 25.000 € haben, eine Beitragsreduzierung der oben angegebenen Elternbeiträge um jeweils 50 %. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen auf Beitragsreduzierung des Elternbeitrags erfolgt die Reduzierung grundsätzlich ab dem Ersten des Monats der Antragstellung.
(6) Auf Antrag kann der Elternbeitrag vom Schulträger nach Absprache mit der Schulleitung und dem Maßnahmenträger ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (vgl. § 90 SGB VIII).
(7) Die Verjährungsfrist für die Elternbeiträge ergibt sich aus § 12 Absatz 1 Nr. 4 b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i. V. m. § 169 Absatz 2 Satz 1 und § 170 Absatz 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO).
(8) Über die Höhe der zu zahlenden Elternbeiträge erhalten die Zahlungspflichtigen einen Beitragsbescheid.
§ 9
Einkommen
(1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Zahlungspflichtigen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
(2) Als Einkommen gelten auch steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmte Leistungen für die Eltern und die Schülerin/den Schüler, für die/den Elternbeitrag gezahlt wird.
(3) Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften, das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz, das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zu einer Höhe von 150 € bzw. 300 € monatlich sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz sind nicht hinzuzurechnen.
(4) Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Paragrafen ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 Prozent der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.
(5) Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Paragrafen ermittelten Einkommen abzuziehen. Pflegekinder werden bei der Ermittlung der Freibeträge außer Acht gelassen.
§ 10
Maßgeblicher Einkommenszeitraum
Maßgeblich ist das Einkommen eines Kalenderjahres. Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung dieses Einkommens oder im Rahmen einer zu aktualisierenden Berechnung auf Grund von Änderungen in den persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnissen sind die prognostizierten Einkünfte für das gesamte laufende Jahr zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht. Sollte aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Ermittlung des Einkommens des laufenden Kalenderjahres nicht möglich sein, ist zunächst auf das Einkommen eines Kalendervorjahres zurückzugreifen oder eine Hochrechnung auf Grundlage des zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegenden Einkommens vorzunehmen.
Bei Überprüfung einer bereits erfolgten Beitragsreduzierung wird das tatsächliche (Jahres-)Einkommen im Kalenderjahr der Beitragspflicht zu Grunde gelegt.
§ 11
Einkommensnachweis, Mitteilungspflichten
(1) Die Zahlungspflichtigen nach § 7 dieser Satzung sind verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen zur Reduzierung des Elternbeitrages bzw. das Vorliegen von Befreiungstatbeständen nachzuweisen. Dazu sind neben dem Antrag nach § 8 Absatz 4 und 5 dieser Satzung entsprechende Nachweise beim Schulträger einzureichen. Erfolgt der Nachweis nicht spätestens innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung oder ist das Einkommen nicht glaubhaft nachgewiesen, so ist der höchste Beitrag zu zahlen.
(2) Die Eltern bzw. die in § 7 genannten Personen sind verpflichtet, alle Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, der Stadt Goch als Schulträger unverzüglich mitzuteilen. Kommen diese Personen ihren Auskunfts-, Anzeige- und Nachweispflichten nicht, nicht in ausreichendem Maße oder nicht rechtzeitig nach, so wird der höchste Elternbeitrag festgesetzt.
§ 12
Fälligkeit und Zahlung der Elternbeiträge
Die Elternbeiträge sind ab Betreuungsbeginn monatlich im Voraus, jeweils zum 1. eines Monats zu entrichten. Die Beiträge werden stets als volle Monatsbeiträge erhoben, unabhängig von An- und Abwesenheitszeiten des Kindes sowie Schließzeiten, Ferien oder ähnlichem. In begründeten Ausnahmefällen und auf Antrag können andere Zahlungsmodalitäten vereinbart werden.
§ 13
Beitreibung
Die Elternbeiträge können nach § 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG) in der jeweils gültigen Fassung im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
§ 14
Verfahren
Zum Zwecke der Erhebung der Elternbeiträge nach dieser Satzung teilen die jeweils beauftragten Träger der Betreuungsmaßnahmen im Primarbereich und in der Sekundarstufe I der Stadt Goch als Schulträger die für die Erhebung der Elternbeiträge erforderlichen Daten unverzüglich mit.
§ 15
Bußgeldvorschrift
Ordnungswidrig handelt, wer die in § 9 dieser Satzung bezeichneten Angaben unrichtig oder unvollständig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung ersetzt die dritte Satzung zur Änderung der Satzung vom 27.03.2015 zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme an einer offenen Ganztagsschule und an den außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten im Primarbereich in der Fassung der Änderung vom 16.06.2023 sowie die dritten Satzung zur Änderung der Satzung vom 27.03.2015 zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme an der pädagogischen Übermittagbetreuung und weiterer Ganztags- und Betreuungsangebote in der Sekundarstufe I in der Fassung der Änderung vom 16.06.2023 und tritt zum 01.08.2025 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn:
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Goch vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Goch, den 29. Januar 2025
gez. Ulrich Knickrehm
Bürgermeister