Satzung des Kinder- und Jugendparlaments der Stadt Goch vom 14. März 2025
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26. April und am 1. Januar 2023 (Nummer 13 und 14) hat der Rat der Stadt Goch in seiner Sitzung vom 13. März 2025 folgende Satzung beschlossen:
Einleitung
Kinder und Jugendliche sind gleichberechtigte Mitglieder der Gesellschaft und müssen als solche anerkannt werden. Ihnen steht ein Recht auf freie Meinungsäußerung zu, sie sind in allen sie selbst betreffenden Angelegenheiten entsprechend anzuhören und ihre Meinung ist zu berücksichtigen. Der Rat der Stadt Goch beschließt zur Stärkung der Rechte von Kindern und Jugendlichen deshalb, dass zur Vertretung der Interessen von Kindern und Jugendlichen ein Kinder- und Jugendparlament eingerichtet wird. Das Kinder- und Jugendparlament bildet ein demokratisches Gremium, das aus dem Kreise der Kinder und Jugendlichen heraus selbstständig Beschlüsse fassen kann und durch die Unterstützung von Rat und Verwaltung handlungsstark ausgestattet wird, um die Lebensqualität für Kinder und Jugendliche zu verbessern.
§ 1
Ziele und Aufgaben
(1) Das Kinder und Jugendparlament der Stadt Goch JuPaGo vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen im Gebiet der Stadt Goch. Dabei verfolgt es die Ziele der
- politischen Partizipation in der Kommune,
- echten Teilhabe und Selbstvertretung, sowie
- Förderung der politischen Bildung bei Kindern und Jugendlichen.
(2) Es ist die Aufgabe des JuPaGo, Anregungen und Wünsche von Kindern und Jugendlichen entgegenzunehmen, diese in Arbeitsgruppen zu beraten und in eigenständigen Beschlüssen umzusetzen, oder Lösungsvorschläge zu erarbeiten, die gemäß § 24 GO NRW an den Rat gerichtet werden. Darüber hinaus werden zwei Mitglieder des JuPaGo in den Jugendhilfeausschuss der Stadt Goch entsandt. Das JuPaGo kann außerdem bei den Ausschussvorsitzenden der übrigen Ausschüsse beantragen, als beratendes Mitglied in weitere Ausschüsse aufgenommen zu werden.
§ 2
Zusammensetzung und Geschäftsverlauf
(1) Das JuPaGo besteht aus bis zu 21 Mitgliedern im Alter zwischen 11 und 21 Jahren für eine Wahldauer von jeweils zwei Jahren. Dabei werden gemäß der Wahlordnung drei Mitglieder jeder weiterführenden Schule im Gebiet der Stadt Goch gewählt. Zu den Schulen gehören die Leni-Valk-Realschule, das städtische Gymnasium Goch, die Gesamtschule Mittelkreis, die Astrid-Lindgren-Schule, die Gustav-Adolf-Schule sowie das Collegium Augustinianum Gaesdonck. Darüber hinaus werden gemäß der Wahlordnung drei Mitglieder gewählt, die keiner dieser Schulen angehören.
(2) Für jede Schule besteht eine Liste mit nachrückenden Mitgliedern, die im Falle des Ausscheidens eines gewählten Mitglieds ihrer Schule oder im Falle nach der Wahl nicht besetzter Plätze den zur Verfügung stehenden Platz einnehmen. Für die Mitglieder, die keiner dieser Schulen angehören, besteht ebenfalls eine Liste mit nachrückenden Mitgliedern.
(3) Das JuPaGo gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 3
Organe
(1) Das JuPaGo wählt in der konstituierenden Sitzung gemäß der Geschäftsordnung aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode jeweils ein Mitglied zur Bekleidung der Funktionen als
- Sprecher des JuPaGo
- Sitzungsleitung sowie
- Finanzverwaltung.
Die Sitzungsleitung sowie der Sprecher des JuPaGo bilden den Vorsitz des JuPaGo.
(2) Für alle Gewählten wird in der konstituierenden Sitzung gemäß der Geschäftsordnung eine Vertretung gewählt.
(3) Das JuPaGo kann eigenständig Arbeitsgruppen bilden und verwalten, die einzelne Tagesordnungspunkte vordiskutieren und zur Beratung und Beschlussfassung im JuPaGo vorbereiten. Jede Arbeitsgruppe bestimmt aus seiner Mitte einen Sprecher.
§ 4
Geschäftsführung und Betreuung
(1) Mit der Geschäftsführung des JuPaGo wird das Jugendamt der Stadt Goch beauftragt.
(2) Die Geschäftsführung ist die Schnittstelle zwischen dem Vorsitz des JuPaGo, dem Rat und seinen Ausschüssen und der Verwaltung.
(3) Die Geschäftsführung setzt die Beschlüsse des JuPaGo im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen um. Sie unterstützt die Sitzungsleitung bei der Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen. Sie sorgt für den Austausch von Informationen zwischen den Schnittstellen und steht allen Organen des JuPaGo beratend zur Seite. Sie nimmt an Sitzungen des JuPaGo in beratender Funktion ohne Stimmrecht teil.
(4) Die Geschäftsführung erstellt die Protokolle der Sitzungen des JuPaGo in Zusammenarbeit mit der Sitzungsleitung und ist verantwortlich für sämtliche Bekanntmachungen einschließlich aber nicht abschließend der Tagesordnungen und Sitzungstermine, sofern die Wahlordnung nichts Anderes regelt.
§ 5
Einbindung in andere Gremien
(1) Das JuPaGo wird über Angelegenheiten, mit denen die politischen Gremien befasst sind und die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, durch die Fachbereichsleitungen schriftlich informiert. Das JuPaGo kann zu diesbezüglichen Tages-ordnungspunkten durch den jeweiligen Ausschussvorsitzenden eingeladen werden.
(2) Der Rat der Stadt Goch und seine Ausschüsse unterstützen das JuPaGo nach bestem Wissen. Das JuPaGo erhält alle Vorlagen für die Sitzung des Jugendhilfeausschusses sowie alle Ausschussvorlagen und Vorlagen des Rates für den öffentlichen Teil der Sitzung, sofern sie die Interessen der Kinder und Jugendlichen betreffen.
(3) Die Arbeitsergebnisse des JuPaGo werden durch einen Bericht als fester Tagesordnungspunkt in den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses vorgetragen.
(4) Die Beschlüsse des JuPaGo werden den zuständigen Gremien schriftlich mitgeteilt. Beschlüsse in Angelegenheiten eines Ausschusses werden durch die Geschäftsführung dem Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses zugeleitet. Beschlüsse in Angelegenheiten des Rates werden als Anregung oder Beschwerde nach § 24 GO NRW zur weiteren Behandlung vorgelegt.
§ 6
Austritt und Ausschluss von Mitgliedern
(1) Jedes Mitglied des JuPaGo kann freiwillig von seinem Mandat zurücktreten.
(2) Fehlt ein Mitglied unentschuldigt zweimal hintereinander bei den Sitzungen oder verhält sich mehrfach ungebührlich, erhält es eine schriftliche Verwarnung. Mitglieder des JuPaGo können nach schriftlicher Verwarnung auf Antrag ausgeschlossen werden, wenn sie sich weiterhin ungebührlich verhalten oder gegen Regeln des JuPaGo verstoßen.
(3) Die Mitglieder des JuPaGo bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit bis zur Neuwahl des JuPaGo im Amt.
§ 7
Satzungsänderungen
Die Satzung des JuPaGo kann auf Antrag geändert werden. Die Entscheidung über die Satzungsänderung trifft der Rat der Stadt Goch.
§ 8
Etat
(1) Dem JuPaGo werden durch Entscheidung des Rates die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt.
(2) Es entscheidet in eigener Verantwortlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit über die Verwendung der Haushaltsmittel.
§ 9
Sitzungsgeld
Die stimmberechtigten Mitglieder des JuPaGo erhalten als Ersatz ihrer Auslagen für die Teilnahme an bis zu fünf Hauptsitzungen des JuPaGo pro Jahr ein Sitzungsgeld. Es kann ein Antrag auf außerordentliche Sitzung gestellt werden, für den kein Sitzungsgeld gezahlt wird. Die Höhe des Sitzungsgeldes entspricht dem Sitzungsgeld, das sachkundige Bürgerinnen und Bürger bei Teilnahme an Ratsausschüssen in der Stadt Goch erhalten.
§ 10
Inkrafttreten dieser Satzung
Diese Satzung des Kinder- und Jugendparlaments der Stadt Goch tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Kinder- und Jugendparlaments der Stadt Goch vom 20. Juni 2023 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn:
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Goch vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Goch, den 14. März 2025
gez. Ulrich Knickrehm
Bürgermeister