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Satzung der Stadt Goch über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen des Standesamtes nach dem Personenstandesgesetz (Gebührensatzung Standesamt) vom 16. Oktober 2026

Satzung der Stadt Goch über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen des Standesamtes nach dem Personenstandesgesetz (Gebührensatzung Standesamt) vom 16. Oktober 2026 (In Kraft ab 01.11.2026)


Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten am 01. Januar 2026, und des § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2024, in Kraft getreten am 21. Dezember 2024, wird gemäß Beschluss des Rates der Stadt Goch vom 15.10.2026 folgende Satzung erlassen:

§ 1
(Gegenstand der Satzung)

(1)    Für Amtshandlungen der Verwaltung der Stadt Goch, die von der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) erfasst sind, werden abweichende Gebührensätze festgelegt.
(2)    Die Gebühren werden nach dem zu dieser Satzung gehörenden Tarif erhoben.
(3)    Im Übrigen bleiben die Vorschriften der AVerwGebO NRW und dem allgemeinen Gebührentarif unberührt.

§ 2
(Inkrafttreten)

Diese Satzung tritt am 01.11.2026 in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen kann nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Goch vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Goch, den 16. Oktober 2026
gez. Stephan Luyven
Bürgermeister

 
Anlage zur Satzung der Stadt Goch über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen des Standesamtes nach dem Personenstandesgesetz (Gebührensatzung Standesamt).

Tarif der Stadt Goch über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen des Standesamtes nach dem Personenstandesgesetz (Gebührensatzung Standesamt) abweichend von der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 08. August 2023, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. April 2026, in Kraft getreten am 25. April 2026:

  1. Prüfung der Ehevoraussetzungen bei der Anmeldung der Eheschließung oder bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses abweichend von Tarifstelle 2.2.2.1.1 AVerwGebO NRW: 90,- €
  2. Prüfung der Ehevoraussetzungen, wenn ausländisches Recht zu beachten ist abweichend von Tarifstelle 2.2.2.1.2 AVerwGebO NRW: 120,- €
  3. Vornahme der Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung zuständige Standesamt abweichend von Tarifstelle 2.2.2.1.3 AVerwGebO NRW: 80,- €
  4. Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten und beziehungsweise oder außerhalb der Amtsräume des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden abweichend von Tarifstelle 2.2.2.1.4 AVerwGebO NRW: 
    a)    Eheschließung Trauzimmer: 150,- €
    b)    Eheschließung in Räumlichkeiten außerhalb des Rathauses: 200,- €
  5. Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer abweichend von Tarifstelle 2.2.2.1.5 AVerwGebO NRW: 50,- €
  6. Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften abweichend von Tarifstelle 2.2.2.3.1 AVerwGebO NRW: 30,- €
  7. Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung, eine namensrechtliche Erklärung oder eine Erklärung nach § 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206) in der jeweils geltenden Fassung abweichend von Tarifstelle 2.2.2.3.2 AVerwGebO NRW: 10,- €
  8. Nachträgliche Beurkundung einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft sowie einer Geburt nach den §§ 34 bis 36 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PStG abweichend von Tarifstelle 2.2.2.4.1 AVerwGebO NRW: 90,- €
  9. Nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalls nach § 36 PStG abweichend von Tarifstelle 2.2.2.4.2 AVerwGebO NRW: 60,- €
  10. Aufnahme einer Niederschrift über eine eidesstattliche Versicherung abweichend von Tarifstelle 2.2.2.4.3 AVerwGebO NRW: 30,- €
  11. Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder eines Auszuges aus einem bis zum 31. Dezember 2008 angelegten Personenstandsbuch oder den früheren Standesregistern abweichend von Tarifstelle 2.2.2.4.4 AVerwGebO NRW: 16,- €
  12. Erteilung einer Personenstandsurkunde oder elektronischen Personenstandsbescheinigung nach § 55 PStG abweichend von Tarifstelle 2.2.2.4.5 AVerwGebO NRW: 16,- €
  13. Auskunft aus dem oder Einsicht in ein Personenstandsregister abweichend von Tarifstelle 2.2.2.4.7 AVerwGebO NRW: 10,- €
  14. Auskunft aus einer oder Einsicht in eine Sammelakte abweichend von Tarifstelle 2.2.2.4.8 AVerwGebO NRW: 10,- €
  15. Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie abweichend von Tarifstelle 2.2.2.4.10 AVerwGebO NRW: 16,- €
  16. Aufnahme eines Antrags für die Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen durch die Landesjustizverwaltung abweichend von Tarifstelle 2.2.2.4.11 AVerwGebO NRW und Prüfungen zu den Anerkennungen von ausländischen Entscheidungen in Ehesachen (Heimatstaatsentscheidungen): 70,- €

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