Richtlinien der Stadt Goch zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds zur Stärkung der Innenstadt „50/50-Fonds“
Präambel
Das integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK Goch) – „Lebendiges Goch am Blau-Grünen Band“, dessen Umsetzung im Rahmen der Städtebauförderung NRW gefördert wird, sieht die Einrichtung eines Verfügungsfonds zur Stärkung der Gocher Innenstadt „50/50-Fonds“ vor.
Dieser Verfügungsfonds soll private Akteurinnen und Akteure, Initiativen, Vereine sowie weitere lokale Zusammenschlüsse dabei unterstützen, eigene Projekte und Ideen zur Aufwertung, Belebung und Aktivierung der Innenstadt umzusetzen. Ziel ist es, bürgerschaftliches Engagement zu fördern, neue Impulse zu setzen und die Identifikation mit der Innenstadt Gochs zu stärken.
Ziel der Förderung
Die Stadt Goch unterstützt mit dem „50/50-Fonds“ private Initiativen, die sich persönlich und finanziell in der Innenstadt engagieren möchten nach Maßgabe der folgenden Richtlinien und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
- Ziel der Förderung ist insbesondere:
- die Aufenthaltsqualität und Attraktivität der Innenstadt zu erhöhen,
- die Belebung des öffentlichen Raums und der Innenstadtfunktionen zu unterstützen,
- bürgerschaftliches Engagement sowie private Initiativen zu aktivieren und
- temporäre, experimentelle oder innovative Maßnahmen zu ermöglichen. - Gegenstand der Förderung
Es sollen Maßnahmen zur Stärkung der Gocher Innenstadt gefördert werden, die einen Bezug zu den Zielsetzungen des ISEK Goch haben (z.B. Maßnahmen zur Schaffung von Identität, Öffentlichkeitsarbeit, Belebung des Einzelhandels, Aufwertung des Umfeldes).
2.1 Förderfähig sind
2.1.1 investive Maßnahmen (z.B. Lichtkonzepte, Beschilderungen, Grüngestaltung, Straßenmöbilierung, Spielgeräte),
2.1.2 investitionsvorbereitende und -begleitende Maßnahmen (z.B. Erarbeitung von Analysen, Konzepten oder Befragungen, Beratungsleistungen)
2.2 Nicht förderfähig sind insbesondere:
2.2.1 nicht-investive Maßnahmen (z.B. Durchführung von Veranstaltungen)
Nicht-investive Maßnahmen dürfen im Zusammenhang mit investiven, investitionsvorbereitenden oder- begleitenden Maßnahmen durchgeführt werden, sind jedoch eigenständig zu finanzieren.
2.2.2 Maßnahmen mit deren Durchführung ohne schriftliche Zustimmung der Stadt Goch vor Bewilligung der Förderung bereits begonnen wurde. Als Maßnahmenbeginn ist bereits die Auftragserteilung zu werten
2.2.3 Maßnahmen, für die andere öffentliche Fördermittel zur Verfügung stehen bzw. bereits beantragt oder bewilligt wurden. Eine Kumulierung mit anderen Fördermitteln ist ausgeschlossen.
2.2.4 kommunale Abgaben und Gebühren
- Fördervoraussetzungen
3.1 Räumlicher Geltungsbereich
Die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds zur Stärkung der Innenstadt „50/50-Fonds“ gelten innerhalb des in der Anlage 1 gekennzeichneten Stadtgebiets.
3.2 Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen.
3.3 Allgemeine Bedingungen
3.3.1 Das Ziel der Förderung (Ziffer 1) muss durch die Maßnahme im Durchführungszeitraum erreicht werden können.
3.3.2 Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme ist gesichert.
3.3.3 Die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (z.B. Baugenehmigung, Genehmigungen nach dem Denkmalschutzgesetz etc.) sind vor Bewilligung einzuholen.
3.3.4 Die Maßnahme ist von einem geeigneten Fachunternehmer durchzuführen.
3.3.5 Für bauliche Maßnahmen gilt eine 10-jährige Zweckbindung ab Fertigstellung. Für bewegliche Gegenstände gilt eine Zweckbindung von 5 Jahren.
- Antragsverfahren
Eine schriftliche Antragsstellung hat vor Beginn der Durchführung der Maßnahme zu erfolgen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Maßnahmenbeschreibung mit Zeitplan und Zielsetzung
- Kosten- und Finanzierungsübersicht
- ggf. Skizzen, Lagepläne oder Visualisierungen
- Vorlage von mindestens zwei Vergleichsangeboten (Ausnahmen können in begründeten Fällen zugelassen werden)
Eingereichte Anträge werden nur bei Vollständigkeit berücksichtigt und auf die Erfüllung grundlegender Bedingungen dieser Richtlinie durch die Stadt Goch geprüft.
Die Maßnahme muss eines der folgenden Kriterien erfüllen:
- Aufwertung des Stadtbildes
- Stärkung der Stadtteilkultur
- Aufwertung des Einzelhandels-, Gastronomie- und Dienstleistungsstandortes
- Aktivierung privaten Engagements und Finanzmittel für die Belebung und Entwicklung der Innenstadt
- Stärkung der Kooperation der unterschiedlichen Akteure und Akteurinnen
- Verbesserung des Wohnumfeldes und der Aufenthaltsqualität
- Stärkung der Identität und des Images
Ein lokales Entscheidungsgremium (siehe Ziffer 7) entscheidet über die Anträge mit einer Mehrheitsentscheidung. Ein positives Votum führt zu einem förmlichen Förderbescheid. Erst nach Bewilligung der Förderung darf mit der Maßnahme begonnen werden. Als Maßnahmenbeginn ist bereits die Auftragserteilung zu werten.
- Art und Höhe der Förderung
5.1 Die Förderung erfolgt als Zuschuss im Rahmen der Anteilsfinanzierung in Höhe von bis zu 50 % der förderfähigen Gesamtkosten. Der Förderhöchstbetrag liegt bei maximal 5.000 € pro Maßnahme. Es gilt eine Bagatellgrenze von 500 € Gesamtkosten.
5.2 Im Bewilligungsbescheid erfolgt eine Festsetzung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Eine nachträgliche Erhöhung der Gesamtausgaben führt nicht zu einer Erhöhung der Zuwendung, sondern ist aus Eigenmitteln zu decken. Minderausgaben führen jedoch zu einer anteiligen Reduzierung der Zuwendung.
- Auszahlungsbedingungen
6.1 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Durchführung der Maßnahme und Vorlage des Verwendungsnachweises. Dem Verwendungsnachweis ist eine Kopie aller Rechnungen und Zahlungsnachweise, ein Sachbericht, sowie eine Fotodokumentation der durchgeführten Maßnahme beizufügen.
6.2 Der Zuwendungsempfänger oder die Zuwendungsempfängerin gestattet der Stadt Goch die kostenfreie Verwendung der Fotodokumentation zum Zwecke der Veröffentlichung. Die Rechte an den Bildern liegen bei der Stadt Goch.
6.3 Der Zuwendungsempfänger oder die Zuwendungsempfängerin hat sämtliche Belege mindestens zehn Jahre nach Auszahlung des Zuschusses aufzubewahren. Verstöße gegen die Richtlinie oder falsche Angaben können auch nach Auszahlung der Zuwendung einen Widerruf des Zuwendungsbescheides zur Folge haben.
- Entscheidungsgremium
Über die eingereichten Anträge entscheidet ein Verfügungsfondsgremium auf Grundlage dieser Richtlinie und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in nicht-öffentlicher Sitzung.
Das Gremium setzt sich aus mindestens 7 Vertreterinnen und Vertretern der Verwaltung, der lokalen Akteurslandschaft (z.B. Einzelhandel, Gastronomie) sowie ggf. weiteren sachkundigen Bürgern zusammen. Die konkrete Zusammensetzung wird durch den Bürgermeister festgelegt. Das Handeln des Gremiums wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
- Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt nach Bekanntmachung in Kraft.