Anlass der Liegenschaftsvermessung ist die Teilung des Grundstücks Gemarkung Hülm, Flur 6, Flurstück 288. Weil die Eigentümer eines angrenzenden Flurstücks als Beteiligte nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelt werden können, wird die Abmarkung der Grundstücksgrenzen durch Offenlegung bekannt gegeben.
Betroffen ist das in 47574 Goch am Hülmer Deich gelegene Grundstück mit der Katasterbezeichnung: Gemarkung Hülm, Flur 8, Flurstück 119. Dieses Grundstück grenzt an das vermessene Grundstück an; es ist ein Gewässer (Graben) im Sinne des Landeswassergesetzes. Eigentümer dieses Flurstücks 119 sind „Die Anlieger“.
Gemäß § 21 Abs. 5 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom
05. März 2005 (Vermessungs- und Katastergesetz – VermKatG NRW, SGV.NRW.7134), in der zur Zeit geltenden Fassung, erfolgt die Bekanntgabe der Abmarkung von Grundstücksgrenzen durch Offenlegung der Grenzniederschrift vom 15.01.2025 zur Geschäftsbuchnummer 24M0583 in der Zeit
vom 10. Februar 2025 bis 11. März 2025in der Geschäftsstelle der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin Christine Monka, Südring 41, 47574 Goch, während der nachstehenden Servicezeiten:
Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 17:00 Uhr
sowie Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 15:00Uhr.
Während der Offenlegungszeiten ist die Grenzniederschrift zur Einsichtnahme bereitgestellt. Den betroffenen Eigentümern und Eigentümerinnen, Inhabern und Inhaberinnen grundstücksgleicher Rechte ist Gelegenheit gegeben, sich über die Abmarkung der Grundstücksgrenzen unterrichten zu lassen. Um Wartezeiten zu verkürzen wird um vorherige Terminabsprache gebeten. Diese kann telefonisch unter der Rufnummer 02823 - 97200 erfolgen.
Belehrung über den Rechtsbehelf gegen die Abmarkung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Klage kann auch in elektronischer Form eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden.
Goch, den 10. Februar 2025
Dipl.-Ing Christine Monka, ÖbVI