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Haushaltssatzung der Stadt Goch für das Haushaltsjahr 2026

Haushaltssatzung der Stadt Goch für das Haushaltsjahr 2026

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) geändert worden ist, hat der Rat der Stadt Goch mit Beschluss vom 26.03.2026 folgende Haushaltssatzung erlassen:


§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Goch voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird           
            
im Ergebnisplan mit        
dem Gesamtbetrag der Erträge auf                 127.420.728 EUR  
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf   137.394.724 EUR        
abzüglich globaler Minderaufwand von               2.712.460 EUR        
somit auf                                                                     134.682.264 EUR
        
im Finanzplan mit    
    
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit auf    121.123.127 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit auf    129.702.144 EUR
nachrichtlich: Globaler Minderaufwand von    2.712.460 EUR
im Ergebnisplan    
        
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf           8.698.100 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf        22.879.875 EUR
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf     29.125.623 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf      6.364.830 EUR
        
festgesetzt.

§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 14.181.775 EUR festgesetzt.

§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 55.824.471 EUR
festgesetzt.

§ 4
Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 7.261.536 EUR festgesetzt.

§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 23.000.000 EUR festgesetzt. 

§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:
        

1.    Grundsteuer    
    1.1    für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (Grundsteuer A) auf    
508 v. H.
            
    1.2    für die Grundstücke 
(Grundsteuer B) auf    
738 v. H.
            
2.    Gewerbesteuer auf    421 v. H.

§ 7
Die Wertgrenze für die Einzelausweisung gemäß § 4 Abs. 4 der Kommunalhaushaltsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

§ 8
1. Über die Leistung unabweisbarer überplanmäßiger oder außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen nach § 83 GO NRW entscheidet der Kämmerer. Erheblich im Sinne von § 83 Abs. 2 GO NRW sind unabweisbare über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, sofern sie einen Betrag von 50.000 EUR im Einzelfall übersteigen.

Dies gilt nicht für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Verpflichtungen entstehen, die sich auf den Verrechnungskreis mit den verbundenen Unternehmen beziehen, die im direkten Zusammenhang mit der Aufstellung des Jahresabschlusses stehen oder deren Deckung durch die Erstattung Dritter oder aufgrund der Budgetierungsregelung gewährleistet ist.

2.    Für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen nach § 85 GO NRW gelten die vorgenannten Regelungen entsprechend.

3.    Die Grenze erheblicher Abweichungen nach § 81 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 GO NRW wird auf 5.000.000 EUR festgesetzt.

4.    Die Geringfügigkeit von Investitionen nach § 81 Abs. 3 Ziffer 1 GO NRW wird auf 1.000.000 EUR festgesetzt.

5.    Zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung gelten die als Anlage zum Haushaltsplan beigefügten Bewirtschaftungsregeln.

§ 9
Die im Stellenplan enthaltenen Vermerke „künftig umzuwandeln“ (KU-Vermerk) und „künftig wegfallend“ (KW-Vermerk) werden bei Ausscheiden des bisherigen Stelleninhabers aus diesen Stellen wirksam.

Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Absatz 5 GO NRW dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Kleve mit Schreiben vom 27.03.2026 angezeigt worden. Das Anzeigeverfahren ist vom Landrat mit Verfügung vom 29.04.2026 beendet worden.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses gemäß § 96 Abs. 2 GO NRW im Zimmer 2.25 des Rathauses, Markt 2, während der Dienststunden öffentlich aus und ist unter der Adresse www.goch.de im Internet verfügbar.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a)     eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,
b)     diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)    der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Goch, den 29.04.2026
gez. Stephan Luyven
Bürgermeister

 

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