Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444) geändert worden ist, hat der Rat der Stadt Goch mit Beschluss vom 13.03.2025 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Goch voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf 120.817.377 EUR
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 129.993.772 EUR
abzüglich globaler Minderaufwand von 2.571.877 EUR
somit auf 127.421.895 EUR
im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der
laufenden Verwaltungstätigkeit auf 114.600.011 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der
laufenden Verwaltungstätigkeit auf 121.913.301 EUR
nachrichtlich: Globaler Minderaufwand von 2.571.877 EUR
im Ergebnisplan
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der
Investitionstätigkeit auf 7.277.104 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der
Investitionstätigkeit auf 30.221.786 EUR
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der
Finanzierungstätigkeit auf 29.222.050 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der
Finanzierungstätigkeit auf 1.147.610 EUR
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 22.944.600 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 13.252.400 EUR festgesetzt.
§ 4
Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 6.604.518 EUR
festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 20.500.000 EUR
festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 442 v. H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 642 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 420 v. H.
§ 7
Die Wertgrenze für die Einzelausweisung gemäß § 4 Abs. 4 der Kommunalhaushaltsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
§ 8
- Über die Leistung unabweisbarer überplanmäßiger oder außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen nach § 83 GO NRW entscheidet der Kämmerer. Erheblich im Sinne von § 83 Abs. 2 GO NRW sind unabweisbare über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, sofern sie einen Betrag von 50.000 EUR im Einzelfall übersteigen.
Dies gilt nicht für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Verpflichtungen entstehen, die sich auf den Verrechnungskreis mit den verbundenen Unternehmen beziehen, die im direkten Zusammenhang mit der Aufstellung des Jahresabschlusses stehen oder deren Deckung durch die Erstattung Dritter oder aufgrund der Budgetierungsregelung gewährleistet ist.
- Für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen nach § 85 GO NRW gelten die vorgenannten Regelungen entsprechend.
- Die Grenze erheblicher Abweichungen nach § 81 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 GO NRW wird auf 5.000.000 EUR festgesetzt.
- Die Geringfügigkeit von Investitionen nach § 81 Abs. 3 Ziffer 1 GO NRW wird auf 1.000.000 EUR festgesetzt.
- Zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung gelten die als Anlage zum Haushaltsplan beigefügten Bewirtschaftungsregeln.
§ 9
Die im Stellenplan enthaltenen Vermerke „künftig umzuwandeln“ (KU-Vermerk) und „künftig wegfallend“ (KW-Vermerk) werden bei Ausscheiden des bisherigen Stelleninhabers aus diesen Stellen wirksam.
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Absatz 5 GO NRW dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Kleve mit Schreiben vom 14.03.2025 angezeigt worden. Das Anzeigeverfahren ist vom Landrat mit Verfügung vom 28.03.2025 beendet worden.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses gemäß § 96 Abs. 2 GO NRW im Zimmer 2.24 des Rathauses, Markt 2, während der Dienststunden öffentlich aus und ist unter der Adresse www.goch.de im Internet verfügbar.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Goch, den 01.04.2025
gez.
Ulrich Knickrehm
Bürgermeister