Fünfundzwanzigste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Abfallent-sorgung in der Stadt Goch (Abfallgebührensatzung) vom 19. Dezember 1991 in der aktuell gültigen Fassung
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), der §§ 4 und 6 des Kommunalabgaben-gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW S. 155) und § 21 der Satzung der Stadt Goch über die Abfallentsorgung in der Stadt Goch (Abfallentsorgungssat-zung) vom 29. Mai 2024 hat der Rat der Stadt Goch am 16. Dezember 2025 folgende Ände-rung der Gebührensatzung für die Abfallentsorgung in der Stadt Goch (Abfallgebührensat-zung) vom 19. Dezember 1991 in der aktuell gültigen Fassung beschlossen:
Artikel I
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Benutzungsgebühren für die blauen Wertstoffbehälter zur Sammlung von Papier, Pappe und Kartonage betragen jährlich:
a)
für den 120 Liter Behälter 3,00 €
für den 240 Liter Behälter 6,10 €
b)
mit einem Fassungsvermögen von:
770 Liter 19,50 €
1.100 Liter 27,80 €
c)
für Unterflurbehälter mit einem Fassungsvermögen von:
5.000 Liter 1.383,10 €
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Benutzungsgebühren für das gemäß § 10 Abs. 5 der Abfallentsorgungssatzung zusätzlich bereitgestellte blaue Wertstoff-Gefäßvolumen betragen jährlich
für den 120 Liter Behälter 3,00 €
für den 240 Liter Behälter 6,10 €
§ 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Die Benutzungsgebühr für den braunen Wertstoffbehälter zur Sammlung kompostierbarer Grünabfälle beträgt jährlich
für den 120 Liter Behälter 63,50 €
für den 240 Liter Behälter 101,50 €
für den Unterflurbehälter mit
einem Fassungsvermögen von
3.000 Liter 3.053,80 €
§ 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Für die Benutzung der grauen Restabfallbehälter wird bei vierzehntägiger Entleerung folgende Grundgebühr und Gebühr je Person / Personengleichwert jährlich erhoben
a)
für den 120 Liter Behälter 67,60 €
für den 240 Liter Behälter 72,60 €
b)
Gebühr je Person / Personengleichwert 42,90 €
Bei einer Benutzung von Abfallsäcken gem. § 9 Abs. 7 Satz 1 der Abfallentsorgungs-satzung gilt dieser Gebührenmaßstab entsprechend.
c)
Für Containerbehälter zur Restabfallentsorgung werden bei vierzehntägiger Entleerung folgende jährliche Gebühren erhoben:
770 Liter Container 1.068,00 €
1.100 Liter Container 1.519,00 €
d) Für Unterflurbehälter zur Restabfallentsorgung werden bei
vierzehntäglicher Entleerung folgende jährliche Gebühren erhoben:
Fassungsvermögen 3.000 l = 6.232,00 €
Fassungsvermögen 4.000 l = 7.304,00 €
Fassungsvermögen 5.000 l = 8.377,00 €
§ 5 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Bei wöchentlicher Entleerung der Containerbehälter zur Restabfallentsorgung betragen die Benutzungsgebühren jährlich:
770 Liter Container 2.007,00 €
1.100 Liter Container 2.857,00 €
§ 5 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Die Benutzungsgebühren für das gem. § 9 Abs. 5 der Abfallentsorgungssatzung zusätzlich bereitgestellte Behältervolumen für den Restabfall betragen bei vierzehntägiger Entleerung
Je 120 Liter Zusatzvolumen 179,80 €
Je 240 Liter Zusatzvolumen 297,00 €
Artikel II
Die Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn:
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Goch vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Goch, den 17. Dezember 2025
gez. Stephan Luyven
Bürgermeister