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Ergebnis der Stichwahl zur Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Goch am 28. September 2025

Öffentliche Bekanntmachung der Wahlleiterin der Stadt Goch über das endgültige Ergebnis der Stichwahl zur Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Goch am 28. September 2025


Gemäß §§ 34 Absatz 1, 46b des Kommunalwahlgesetzes NRW (KWahlG) in Verbindung mit §§ 61 Absatz 3, 75a der Kommunalwahlordnung NRW (KWahlO) hat der Wahlausschuss der Stadt Goch in seiner Sitzung am 30. September 2025 das endgültige Wahlergebnis der Stichwahl zur Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Goch festgestellt. Nachfolgend wird das vom Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis öffentlich bekannt gegeben:

Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Goch

Zahl der Wahlberechtigten:    29.371
Gewählt haben:                          11.275
Ungültige Stimmen:                          50
Gültige Stimmen:                       11.225

Von den gültigen Stimmen entfielen auf:

Stephan Luyven                                    5.841 (52,04 %)
Jerome Vermaten                                5.384 (47,96 %)

Gemäß § 46c Absatz 1 Satz 2 KWahlG ist als Bürgermeister gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Der Bewerber Stephan Luyven hat mit 5.841 Stimmen einen Anteil von 52,04 % und damit mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten. Er ist damit als Bürgermeister gewählt.

Gemäß §§ 39 Absatz 1, 46e Absatz 2 KWahlG können gegen die Gültigkeit der Wahl jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, die Aufsichtsbehörde sowie wählbare Bewerber für das Amt des Bürgermeisters, auch wenn sie nicht wahlberechtigt gemäß § 7 sind, binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Absatz 1 Buchstaben a bis c KWahlG für erforderlich halten.

Der Einspruch ist bei der Wahlleiterin, Wahlamt, Markt 2, 47574 Goch schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Vom Tage der Bekanntmachung ab läuft gemäß § 63 Absatz 2 KWahlO die Frist zur Erhebung von entsprechenden Einsprüchen gegen die Wahl.

Goch, den 01.10.2025

Stadt Goch
Die Wahlleiterin
Gez. Gansen

 

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