- Das Wählerverzeichnis für die Stimmbezirke der Stadt Goch zu den Kommunalwahlen wird in der Zeit vom 25. bis 29. August 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten wie folgt für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten:
Stadt Goch, Rathaus, Markt 2, 47574 Goch, Raum 2.01 bzw. 2.02
montags und dienstags 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
mittwochs und freitags 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
donnerstags 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Eine Einsichtnahme erfolgt nach vorheriger Terminvereinbarung. Wenden Sie sich dazu gerne an
Lucas Janssen: lucas.janssen@goch.de, 02823/320-123
oder
David Gipmann: david.gipmann@goch.de, 02823/320-230
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetrage-nen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundemeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat.
- Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit von Mon-tag, 25. August 2025, bis Freitag, 29. August 2025, spätestens am 29. August 2025 bis 12:00 Uhr, bei der Stadt Goch, Rathaus, Markt 2, 47574 Goch, Raum 2.01 bzw. 2.02, Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.
- Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 23. August 2025 eine Wahlbenachrichtigung für die Kommunalwahlen sowie für eine gegebenenfalls erforderlich werdende Stichwahl für die Bürgermeisterwahl.
Die Benachrichtigung enthält auf der Rückseite einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins für die Kommunalwahlen.
In der Wahlbenachrichtigung sind der Wahlbezirk/Stimmbezirk und der Wahlraum für die Stimmabgabe angegeben. Auf der Wahlbenachrichtigung ist zudem die Barrierefreiheit ausgewiesen.
Wahlberechtigte, die keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
- Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat, kann an den Kommunalwahlen in seinem/ihrem Wahlbezirk durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlbezirks oder durch Briefwahl teilnehmen.
- Auf Antrag erhalten Wahlscheine (nebst Briefwahlunterlagen)
- in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
- nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
a. wenn sie nachweisen, dass sie aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund die Einspruchsfrist (bis zum 29. August 2025) versäumt haben,
b. wenn sie aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden sind,
c. wenn ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl erst nach der Einspruchsfrist (nach dem 29. August 2025) entstanden ist oder sich herausstellt.
Für die Kommunalwahlen werden nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte noch bis zum 16. Tag vor der Wahl (29. August 2025) von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sich ihre Wahlberechtigung bis zu diesem Tag durch Eintragung in das Melderegister herausstellt.
Wahlscheine können mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.
Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die
- in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 12. September 2025, 15:00 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr. Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen die beantragten Wahlscheine nicht zugegangen sind, können bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, neue Wahlscheine beantragen.
- nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a. bis c. genannten Gründen Wahlscheine erhalten können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Wahlberechtigte können sich im Falle der Notwendigkeit der Hilfe einer anderen Person bedienen, die mindestens 16 Jahre alt sein muss.
- Mit dem roten Wahlschein für die Kommunalwahlen, der sowohl für die Stadtrats- und Bürgermeisterwahl als auch für die Kreistagswahl gilt, erhalten die Wahlberechtigten
- je einen Stimmzettel für die Stadtrats- / Bürgermeisterwahl und einen für die Kreistagswahl,
- den für alle Wahlen gemeinsamen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist, und ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Dies hat sie der Stadt Goch vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der/die Wähler/-in die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln und den Wahlscheinen so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief für die Kommunalwahlen dort spätestens am Wahltag bis 16:00 Uhr eingeht. Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt.
Nähere Hinweise zur Briefwahl sind dem Merkblatt für die Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übersendet wird, zu entnehmen.
Die Wahlbriefe für die Kommunalwahlen werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von der Deutschen Post AG als Standardbrief ohne besondere Ver-sendungsform unentgeltlich befördert.
Die Wahlbriefe können auch bei der auf den Wahlbriefen angegebenen Stelle abgegeben werden.
Goch, 07.08.2025
Der Bürgermeister
gez. Knickrehm