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Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis für die Wahl der direkt in das Integrationsgremium der Stadt Goch zu wählenden Mitglieder in der Stadt Goch am 14. September 2025

  1. Das Wählerverzeichnis für die Stadt Goch für die Wahl der direkt in das Integrationsgremium der Stadt Goch zu wählenden Mitglieder wird in der Zeit vom 25. bis 29. August 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten wie folgt für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten:
    Stadt Goch, Rathaus, Markt 2, 47574 Goch, Raum 2.01 bzw. 2.02
    montags und dienstags    08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
    mittwochs und freitags    08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
    donnerstags                        08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

    Eine Einsichtnahme erfolgt nach vorheriger Terminvereinbarung. Wenden Sie sich dazu gerne an
    Lucas Janssen:    lucas.janssen@goch.de, 02823/320-123
    oder
    David Gipmann:    david.gipmann@goch.de, 02823/320-230

    Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundemeldegesetzes eingetragen ist.
        
    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
     
  2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit von Mon-tag, 25. August 2025, bis Freitag, 29. August 2025, spätestens am 29. August 2025 bis 12:00 Uhr, bei der Stadt Goch, Rathaus, Markt 2, 47574 Goch, Raum 2.01 bzw. 2.02, Einspruch einlegen.
    Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.

    Goch, 07.08.2025 
    Der Bürgermeister
    gez. Knickrehm
     

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