Der Rat der Stadt Goch hat am 13.03.2025 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7/1 Goch, 3. Änderung – „Klever Straße 61a" einschließlich Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit geltenden Fassung, i. V. m. §§ 7 und 41 Abs. 1 g) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV.NRW S. 666/SGV.NRW 2023) in der zurzeit geltenden Fassung, als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan ist im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a des Baugesetzbuches aufgestellt worden.
Lage: Nordring/Klever Straße
Der Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 7/1 Goch, 3. Änderung – „Klever Straße 61a“ wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB tritt der Bebauungsplan mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan einschließlich Vorhaben- und Erschließungsplan, die Begründung sowie die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, DIN-Vorschriften) werden bei der Stadt Goch, Abteilung Stadtplanung, Markt 2, 3. Obergeschoss, während der Dienstzeiten (montags und dienstags von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr, mittwochs und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie donnerstags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan einschließlich Vorhaben- und Erschließungsplan und die Begründung sind auch unter der Internetadresse www.goch.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/interaktive-karte einsehbar.
Hinweise
1. Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie Rechtsfolgen
Es wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass nach § 215 Abs. 1 BauGB
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs
plans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Goch unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
2. Rechtsfolgen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung kann gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 GO NRW gegen diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 7/1 Goch, 3. Änderung – „Klever Straße 61a“ ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Goch vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.
3. Fälligkeit und Erlöschen von Entschädigungsansprüchen
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB sowie des § 44 Abs. 4 BauGB hingewiesen.
Nach § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Goch, den 15.04.2025
Der Bürgermeister
Knickrehm