Inhalt

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 51 Goch, 7. Änderung - „Platz des Handwerks“

Lage: Höster Weg/Platz des Handwerks

Der Bau- und Planungsausschuss hat am 26.02.2025 folgenden Beschluss gefasst:

Für das Flurstück 238 tlw. in der Gemarkung Goch, Flur 28 wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB in der derzeit gültigen Fassung die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 51 Goch, 7. Änderung - „Platz des Handwerks“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB beschlossen.

Der Bau- und Planungsausschuss hat am 26.02.2025 ferner beschlossen, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchen (BauGB) durchzuführen.

Die Entwürfe des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 51 Goch, 7. Änderung - „Platz des Handwerks“, des Vorhaben- und Erschließungsplans zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 51 Goch, 7. Änderung – „Platz des Handwerks“ und des Durchführungsvertrages zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden zusammen mit der Entwurfsbegründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 19.03.2025 bis einschließlich 25.04.2025 im Internet unter www.goch.de/beteiligungen veröffentlicht.

Zusätzlich liegen zeitgleich die im Internet veröffentlichten Unterlagen während der Dienstzeiten (montags und dienstags von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr, mittwochs und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie donnerstags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr) bei der Stadt Goch, Abteilung Stadtplanung im Neubau des Rathauses, Markt 2, 3. Obergeschoss aus. Eine Terminvereinbarung ist erforderlich (telefonisch: 02823/320-200, per E-Mail: stadtplanungsamt@goch.de).

Während der oben genannten Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen von jedermann abgegeben werden. Sie sollen bevorzugt elektronisch übermittelt werden. Dies ist über die Internetseite www.goch.de/beteiligungen möglich. 

Bei Bedarf können Stellungnahmen auch auf anderem Wege bei der Stadt Goch abgegeben werden, beispielsweise schriftlich oder zur Niederschrift. 

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 in Verbindung mit § 4a Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den oben bezeichneten Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt Goch deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Gemäß § 13a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass im beschleunigten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB und § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen wird.

Bestätigung gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (BekanntmVO) in der derzeit gültigen Fassung

Es wird hiermit bestätigt, dass der Wortlaut des Aufstellungsbeschlusses mit dem Beschluss des Bau- und Planungsausschusses vom 26.02.2025 übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 der BekanntmVO verfahren worden ist.

Bekanntmachungsanordnung:

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. 

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der derzeit gültigen Fassung eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen den Aufstellungsbeschluss nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 
b) der Aufstellungsbeschluss ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 
c) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder 
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Goch vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 

Goch, den 06.03.2025
Der Bürgermeister
In Vertretung

Gansen

Sie haben das Ende der Seite erreicht