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Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung der 131. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Goch

Lage: Asperden, nördlich der Maasstraße und Triftstraße

Mit Verfügung vom 13.02.2025, Az.: 35.02.01.01-25Goc-131-2044, hat die Bezirksregierung Düsseldorf gemäß § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) die vom Rat der Stadt Goch am 10.10.2024 beschlossene 131. Änderung des Flächennutzungsplanes genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB wird die 131. Änderung des Flächennutzungsplans mit dieser Bekanntmachung wirksam. 

Die 131. Änderung des Flächennutzungsplans, die Begründung einschließlich Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB kann jedermann bei der Stadt Goch, Abteilung Stadtplanung, Markt 2, 3. Obergeschoss während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Eine Terminvereinbarung ist erforderlich (telefonisch: 02823/320-200, per E-Mail: stadtplanungsamt@goch.de).

Die Flächennutzungsplanänderung, die Begründung einschließlich Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung können auch unter www.goch.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/interaktive-karte eingesehen werden.

Hinweise 
1. Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie Rechtsfolgen
    Es wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass nach § 215 Abs. 1 BauGB
    1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 
    2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des 
          Flächennutzungsplans und
    3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs 
    unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Goch unter Darlegung des die 
    Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

2. Rechtsfolgen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
    Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung kann gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung gegen diese 
    Flächennutzungsplanänderung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, 
    a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
    b) die 131. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Goch ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
    c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
    d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Goch vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet 
         worden, die den Mangel ergibt.

Goch, den 07.07.2025

Der Bürgermeister

Knickrehm

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