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Bekanntgabe des Wahltages und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Goch zu wählenden Mitglieder

Gemäß § 27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666 – SGV.NW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05.07.2024 (GV. NRW. S. 444) ist in der Stadt Goch mit über 5000 ausländischen Einwohnern ein Integrationsrat zu bilden.

Der Integrationsrat wird aus zehn allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim gewählten Mitgliedern und fünf vom Rat bestellten Ratsmitgliedern gebildet.

Die Wahl der von den Wahlberechtigten direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder findet gemäß § 27 Abs. 2 GO NRW am Tag der Kommunalwahl, damit am

Sonntag, dem 14.09.2025,

in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr, statt.

Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Goch.

Gemäß den gesetzlichen Regelungen der GO NRW in Verbindung mit den Regelungen des Kommunalwahlgesetzes für die Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Goch zu wählenden Mitglieder fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.

Ich bitte, das Folgende dabei zu beachten:

Wahlvorschläge können von Gruppen von Wahlberechtigten und/oder Bürgerinnen und Bürgern (Listenwahlvorschlag) oder einzelnen Wahlberechtigten sowie einzelnen Bürgerinnen und Bürgern (Einzelbewerber/in) eingereicht werden.

Jeder Wahlvorschlagsberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.

Wahlberechtigt ist nach § 27 Abs. 3 GO NRW, wer
1.  nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat.

Darüber hinaus muss die Person am Wahltag das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Stadt Goch ihre Hauptwohnung haben.

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Nicht wahlberechtigt nach § 27 Abs. 4 GO NRW sind Ausländer und Ausländerinnen
1. auf die das Aufenthaltsgesetz nach seinem § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 keine Anwendung findet
oder
2. die Asylbewerber oder Asylbewerberin sind.

Wählbar sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres alle wahlberechtigten Personen nach § 27 Abs. 3 Satz 1 GO NRW sowie alle Bürgerinnen und Bürger.

Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
1. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
2. seit mindestens drei Monaten in der Stadt Goch ihre Hauptwohnung haben.

Als Wahlbewerber/in kann jeder Wahlberechtigte sowie jede/r Bürger/in der Stadt Goch benannt werden, sofern er/sie seine/ihre Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Für die Wahlvorschläge nach Listen und die Einzelbewerber/innen können Stellvertreter/innen benannt werden.

Bei Listenwahlvorschlägen bestimmt sich die Reihenfolge der Stellvertretung in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes, so dass an die Stelle des verhinderten gewählten Bewerbers/ der verhinderten gewählten Bewerberin der/die für ihn/sie auf der Liste aufgestellte Ersatzbewerber/in tritt, falls ein/eine solche/r nicht benannt ist bzw. diese/r auch verhindert ist, der/die Listennächste tritt.

In Wahlvorschlägen von Einzelbewerbern/innen kann ein/e Stellvertreter/in benannt werden, welche/r den/die Bewerber/in im Falle seiner/ihrer Wahl vertreten und im Falle seines/ihres Ausscheidens ersetzen kann.

Jeder Listenwahlvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden Gruppe unterzeichnet sein und den Nachweis enthalten, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt und die Benennung und Aufstellung der Bewerber/innen nach demokratischen Grundsätzen erfolgt ist.

Der Wahlvorschlag muss Vor- und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Beruf und die Anschrift der Hauptwohnung, E-Mail-Adresse und die Telefonnummer des Wahlbewerbers/der Wahlbewerberin enthalten. Sofern Stellvertreter/innen benannt werden, sind diese ebenfalls mit diesen Angaben aufzuführen.

Jeder Wahlvorschlag muss als “Listenwahlvorschlag" oder als “Einzelbewerber/in" gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages versehen sein. Fehlt diese, tritt ersatzweise der Name des ersten Bewerbers/ der ersten Bewerberin an die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung.

Der Wahlvorschlag muss von mindestens sechs Wahlberechtigten unterstützt sein. Unterschriften sind eigenhändig und handschriftlich abzugeben. Jede/r Wahlberechtigte darf mit seiner/ihrer Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Mehrfachunterstützungen für verschiedene Wahlvorschläge sind bei allen Wahlvorschlägen ungültig. Die Unterzeichner/innen müssen in Block- oder Maschinenschrift Vornamen und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung angeben.

In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet sein.

Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die vom Wahlleiter der Stadt Goch, Markt 2, 47574 Goch kostenlos angefordert werden können (per E-Mail an wahlamt@goch.de, telefonisch unter 0 28 23 / 320 -184 oder postalisch bei der Stadt Goch, Wahlamt, Markt 2, 47574 Goch).

Die Wahlvorschläge für die Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Goch zu wählenden Mitglieder sind spätestens

bis zum 7. Juli 2025, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist),

beim Wahlleiter der Stadt Goch, Markt 2, 47574 Goch, einzureichen.

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge so rechtzeitig einzureichen, dass mögliche Mängel, die deren Gültigkeit berühren, noch vor Ablauf der Einreichungsfrist beseitigt werden können.

Goch, den 08. April 2025

gez.
Bürgermeister
Ulrich Knickrehm
als Wahlleiter
 

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