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Änderung der Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Goch (Parkgebührenordnung) in der aktuell gültigen Fassung

Aufgrund des § 6a Absätze 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, ber. S. 919), des § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen nach § 6a Absätze 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes (GV NW S. 48 / SGV NW 92) in Verbindung mit § 38 Buchstabe b) des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungs-behörden –Ordnungsbehördengesetz- in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NW S. 528 / SGV NW 2060), jeweils in den derzeit gültigen Fassungen, wird für die Stadt Goch durch Ratsbeschluss vom 05.06.2025 folgende Änderung der Gebührenordnung für Parkscheinautomaten beschlossen:

§ 1
Die Parkgebührenordnung vom 27.03.2015 in der Fassung der Änderungen vom 16.12.2015, 17.02.2020, 28.10.2022, 16.12.2022 und 21.06.2024 wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert: „Ermäßigte Monats- und Jahresparkscheine werden aus-schließlich an berechtigte Bewohner ausgegeben. Als berechtigte Bewohner im Sinne dieser Parkgebührenordnung gelten Personen, die ihren Hauptwohnsitz innerhalb des in Anlage 2 zur Parkgebührenordnung dargestellten, umrandeten Gebiets haben und dort weder über ei-nen eigenen Stellplatz noch über eine Garage verfügen. Ein ermäßigter Monats- oder Jahresparkschein kann für ein Personenkraftfahrzeug ausgestellt werden, das entweder auf den Namen des berechtigten Bewohners zugelassen ist oder dem Bewohner als Dienstfahrzeug zur dauerhaften privaten Nutzung überlassen wurde.“

§ 2
Diese Verordnung tritt am 01.07.2025 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen kann nach Ab-lauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn:

a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)    die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c)    der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Goch vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Goch, den 6. Juni 2025
gez. Ulrich Knickrehm
Bürgermeister
 

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