Satzung für das Jugendamt der Stadt Goch vom 19. März 2010, in der aktuell gültigen Fassung
Aufgrund der §§ 69 ff Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe, in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 03. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107), des § 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausübung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) vom 12. Dezember 1990 (GV.NRW.S.664), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV.NRW.S.572) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV.NRW. S.618), hat der Rat der Stadt Goch am 26. März 2026 folgende Satzung für das Jugendamt der Stadt Goch beschlossen:
I. Das Jugendamt
§ 1
Aufbau
Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes.
§ 2
Zuständigkeit
Das Jugendamt ist nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe, der dazu erlassenen Ausführungsgesetze und dieser Satzung für alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Goch zuständig.
§ 3
Aufgaben
(1) Das Jugendamt ist Mittel- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit junger Menschen sowie die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund stehen.
(2) Das Jugendamt bemüht sich um eine enge Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen, die sich mit den Angelegenheiten von Kindern, Jugendlichen, jungen Menschen und Familien im Sinne des § 2 SGB VIII befassen.
II. Der Jugendhilfeausschuss
§ 4
Mitglieder
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören fünfzehn stimmberechtigte und zwölf beratende Mitglieder an.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder sind:
a) die neun zu Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses gewählten Ratsmitglieder oder in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer gem. § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII;
b) sechs Frauen und Männer, die von den Jugend- und Wohlfahrtsverbänden gem. § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII vorgeschlagen sind.
Sie werden vom Rat der Stadt Goch gewählt. Für jedes Mitglied ist eine persönliche Stellvertretung zu wählen.
(3) Beratende Mitglieder sind:
a) die Bürgermeisterin/der Bürgermeister oder eine von ihr/ihm bestellte Vertretung;
b) die Leitung der Verwaltung des Jugendamtes oder ihre Vertretung;
c) eine Richterin/ein Richter des Vormundschafts-, Familien-, oder Jugendgerichts, die/der vom Präsidium des Landgerichtes bestellt wird;
d) eine Vertretung der Arbeitsverwaltung, die von der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit bestellt wird;
e) eine Vertretung der Schulen, die von der Landrätin/dem Landrat des Kreises Kleve bestellt wird;
f) eine Vertretung der Polizei, die von der Landrätin/dem Landrat des Kreises Kleve bestellt wird;
g) je eine Vertretung der katholischen und evangelischen Kirche im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes der Stadt Goch sowie eine Vertretung der jüdischen Kultusgemeinde, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses im Bezirk des Jugendamtes bestehen; sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaft bestellt;
h) zwei Vertretungen des jeweiligen amtierenden Kinder- und Jugendparlaments;
i) eine Vertretung des Jugendamtselternbeirates;
j) eine Vertretung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration.
Für die Mitglieder nach den Buchstaben c) bis j) ist je eine Stellvertretung zu bestellen bzw. zu wählen.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss endet mit Ablauf der Wahlperiode des Rates. Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen üben ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlperiode bis zum ersten Zusammentreten des neu gebildeten Jugendhilfeausschusses weiter aus.
(2) Mitgliedschaft und stellvertretende Mitgliedschaft erlöschen:
1. durch Niederlegung des Mandates;
2. bei den Mitgliedern nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII durch Ausscheiden aus dem Rat;
3. bei den Mitgliedern nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII durch Umzug aus dem Stadtgebiet Goch;
4. bei den Mitgliedern nach § 4 Abs. 1 Nr. c bis j, wenn das Mitglied von der Stelle, die es vorgeschlagen oder gewählt hat, abberufen wird.
(3) Scheidet ein Mitglied oder seine Stellvertretung vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist ein Ersatzmitglied (Ersatzstellvertretung) für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied (die ausgeschiedene Stellvertretung) vorgeschlagen hatte, zu ernennen oder zu wählen. Bis zur Ernennung oder Wahl werden die Rechte des ausgeschiedenen Mitglieds vom stellvertretenden Mitglied ausgeübt.
§ 6
Aufgaben
Unbeschadet der Bestimmungen des § 71 Abs. 2 und 3 SGB VIII nimmt der Jugendhilfeausschuss folgende Aufgaben wahr:
1. Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen zur Erfüllung von Aufgaben der Jugendhilfe und zur Förderung der Einrichtungen und Maßnahmen der Träger der freien Jugendhilfe;
2. Entscheidung über die Jugendhilfeplanung gem. § 80 SGB VIII;
3. Die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe, § 4 Abs. 3, § 74 SGB VIII;
4. Entscheidung über die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 27 AG-KJHG;
5. Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl von Jugendschöffen nach § 35 JGG;
6. Vorberatung des Haushaltsplanes der öffentlichen Jugendhilfe;
7. Vorberatung des Bedarfsplans für Tageseinrichtungen für Kinder gem. §§ 79, 80 SGB VIII (in Verbindung mit §§ 27 Abs. 2 und § 32 KiBiz);
8. Anhörung vor der Berufung einer Leitung der Verwaltung des Jugendamtes
§ 7
Unterausschüsse
Der Jugendhilfeausschuss kann bei Bedarf für einzelne Aufgaben, nicht für die Bearbeitung ganzer Sachgebiete oder Aufgabenzweige beratende Ausschüsse für eine begrenzte Zahl aus seinen Mitgliedern bilden. Er bestimmt deren Vorsitzende und ihre Stellvertreter.
§ 8
Verfahren
(1) Für das Verfahren des Jugendhilfeausschusses und der Unterausschüsse gilt, soweit in bundes- und landesrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, die Geschäftsordnung des Rates.
(2) Soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen, sind die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses öffentlich. Die Sitzungen der Unterausschüsse sind nicht öffentlich.
III. Die Verwaltung des Jugendamtes
§ 9
Eingliederung
Die Verwaltung des Jugendamtes ist eine Organisationseinheit innerhalb der Stadtverwaltung mit besonderen gesetzlichen Zuständigkeiten gemäß dem SGB VIII.
§ 10
Aufgaben
Der Verwaltung des Jugendamtes obliegen alle laufenden Geschäfte der öffentlichen Jugendhilfe. Die dem Jugendamt obliegenden Aufgaben werden vom Bürgermeister/der Bürgermeisterin oder in seinem/ihrem Auftrage einem von ihm/ihr bestellten Vertreter oder der Leitung der Verwaltung des Jugendamtes durchgeführt.
IV. Schlußbestimmungen
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung für das Jugendamt vom 20. Juni 2023 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen kann nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Goch vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Goch, den 31. März 2026
In Vertretung:
gez. Bettina Gansen
Stadtkämmerin