Hauptsatzung der Stadt Goch vom 27. März 2026
Inhaltsübersicht
§ 1 Name, Bezeichnung, Gebiet
§ 2 Wappen, Flagge, Siegel
§ 3 Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder
§ 4 Gleichstellung von Frau und Mann
§ 5 Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner
§ 6 Anregungen, Beschwerden und Bürgerbegehren
§ 7 Ausschüsse
§ 8 Dringlichkeitsentscheidungen
§ 9 Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz
§ 10 Zuwendungen für die Geschäftsführung der Fraktionen
§ 11 Genehmigung von Rechtsgeschäften
§ 12 Bürgermeister/Bürgermeisterin
§ 13 Beigeordnete
§ 14 Öffentliche Bekanntmachungen
§ 15 Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen
§ 16 Inkrafttreten
Präambel:
Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Bstb. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW 1994 S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), hat der Rat der Stadt Goch am 26. März 2026 mit Mehrheit der gesetzli-chen Anzahl der Mitglieder des Rates die folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1
Name, Bezeichnung, Gebiet
(1) Die Stadt Goch besitzt seit dem 13. Jahrhundert die Stadtrechte.
(2) Ihre heutigen Grenzen erhielt sie am 1. Juli 1969 durch den Zusammenschluss der Stadt Goch und der Gemeinden Asperden, Hassum, Hommersum, Hülm, Kessel, Nierswalde und Pfalzdorf.
(3) Die bis 1969 bestehenden Gemeinden sind Ortsteile und führen neben dem Namen der Stadt Goch ihre Namen als Ortsteilbezeichnungen weiter.
§ 2
Wappen, Flagge, Siegel
(1) Die Stadt Goch führt ein Wappen, eine Flagge (Banner) und ein Dienstsiegel.
(2) Das Wappen zeigt in von Blau und Gold (Gelb) erniedrigt geteiltem Schilde oben einen wachsenden, rot gekrönten und rot bewehrten, zwie-geschwänzten goldenen (gelben) Löwen, unten eine fünfblättrige rote Mis-pelblüte mit goldenem (gelbem) Butzen und goldenen (gelben) Kelchblät-tern.
(3) Die Flagge (Banner) ist im Verhältnis 1 : 1 längsgestreift und trägt die Farben blau-gelb. Das weiße Bannerhaupt zeigt das Wappen.
(4) Die Umschrift des Siegels lautet: Stadt Goch. Das Siegelbild enthält auf einem in den Fugen mit stumpfen Spitzen versehenen Dreipass das Stadtwappen in folgender Tangierung: in von Schwarz und Weiß erniedrigt geteiltem Schilde oben ein wachsender, zwiegeschwänzter weißer Löwe, unten eine fünfblättrige weiße Mispelblüte.
(5) Einzelnen Personen, Personenvereinigungen und gewerblichen Unter-nehmen kann die Verwendung des Stadtwappens unter folgenden Voraussetzungen gestattet werden:
1. Der Anschein eines amtlichen Charakters muss vermieden werden.
2. Mit der Nutzung des Wappens muss ein Werbeeffekt für die Stadt Goch verbunden sein.
3. Durch den vorgesehenen Gebrauch des Stadtwappens darf das Ansehen der Stadt Goch nicht gefährdet werden.
4. Das Stadtwappen muss heraldisch richtig und künstlerisch einwandfrei wiedergegeben werden.
Über Anträge auf Genehmigung zur Verwendung des Stadtwappens durch Dritte entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss.
§ 3
Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder
(1) Der Rat führt die Bezeichnung „Rat der Stadt Goch“.
(2) Die Ratsmitglieder führen die Bezeichnung „Ratsherr“ bzw. „Ratsfrau“.
(3) Die Zahl der bei der Kommunalwahl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 30. Juni 1998 (GV. NW. S. 454, ber. S. 509, SGV NW 1112), in der jeweils gültigen Fassung zu wählenden Vertreter wird gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 KWahlG um vier reduziert.
§ 4
Gleichstellung von Frau und Mann
(1) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin bestellt eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte.
(2) Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin bestellt eine Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten für den Aufgabenbereich der §§ 17, 18, 19 Abs. 1 LGG.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben. Dies sind insbesondere soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstel-lungsgespräche; die Gleichstellungsbeauftragte wirkt insbesondere bei der Aufstellung und Änderung des Gleichstellungsplans sowie bei der Erstel-lung des Berichts über die Umsetzung des Gleichstellungsplans mit. Auf die Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes NRW wird verwiesen.
(4) Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin unterrichtet die Gleichstel-lungsbeauftragte über geplante Maßnahmen gemäß Abs. 3 rechtzeitig und umfassend.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann, soweit Beratungsgegenstände ihres Aufgabenbereiches behandelt werden, an Sitzungen des Verwaltungsvorstands, des Rates und seiner Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegen-heiten ihres Aufgabenbereiches unterrichten. Hierüber ist der Bürgermeis-ter/die Bürgermeisterin vorab zu informieren. Die Letztentscheidung, ob ein Beratungsgegenstand eine Angelegenheit des Aufgabenbereiches der Gleichstellungsbeauftragten ist, obliegt dem Bürgermeister/der Bürger-meisterin als Dienstvorgesetzte/r und als Vorsitzende/r des Rates bzw. bei Ausschusssitzungen dem/der Ausschussvorsitzenden
(6) Die Vorlagen und Vorinformationen zu Beratungsgegenständen, die den übrigen Rats- bzw. Ausschussmitgliedern zugesandt werden, sind spätestens gleichzeitig auch der Gleichstellungsbeauftragten zuzuleiten, sofern Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs in Frage stehen.
(7) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen des Bürgermeis-ters/der Bürgermeisterin widersprechen; in diesem Fall hat der Bürger-meister/die Bürgermeisterin den Rat zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen.
§ 5
Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner
(1) Der Rat hat die Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein be-deutsame Angelegenheiten der Stadt zu unterrichten. Die Unterrichtung hat möglichst frühzeitig zu erfolgen. Über die Art und Weise der Unterrich-tung (z.B. Hinweis in der örtlichen Presse, öffentliche Anschläge, schriftliche Unterrichtung aller Haushalte, Durchführung besonderer Informati-onsveranstaltungen, Abhaltung von Einwohnerversammlungen) entscheidet der Rat von Fall zu Fall.
(2) Eine Einwohnerversammlung soll insbesondere stattfinden, wenn es sich um Planungen oder Vorhaben der Stadt handelt, die die strukturelle Entwicklung der Stadt unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnerinnen und Einwohnern verbunden sind. Die Einwohnerversammlung kann auf Teile des Stadtgebietes beschränkt werden.
(3) Hat der Rat die Durchführung einer Einwohnerversammlung beschlos-sen, so setzt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin Zeit und Ort der Ver-sammlung fest und lädt alle Einwohnerinnen und Einwohner durch öffent-liche Bekanntmachung ein. Die in der Geschäftsordnung für die Einberu-fung des Rates festgelegten Ladungsfristen gelten entsprechend. Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin führt den Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der Versammlung unterrichtet der Bürgermeister/die Bürger-meisterin die Einwohnerinnen und Einwohner über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung bzw. des Vorhabens. Anschlie-ßend haben die Einwohnerinnen und Einwohner Gelegenheit, sich zu den Ausführungen zu äußern und sie mit den vom Rat zu bestimmenden Ratsmitgliedern aller Fraktionen und dem Bürgermeister/der Bürgermeis-terin zu erörtern. Eine Beschlussfassung findet nicht statt. Der Rat ist über das Ergebnis der Einwohnerversammlung in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.
(4) Die dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin aufgrund der Geschäfts-ordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Goch obliegende Un-terrichtungspflicht bleibt unberührt.
§ 6
Anregungen, Beschwerden und Bürgerbegehren
(1) Jede Einwohnerin oder jeder Einwohner der Gemeinde, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt, hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden.
(2) Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt Goch fallen, sind vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Angelegenheiten, deren vollständige Erle-digung durch schlichtes Verwaltungshandeln bereits erfolgt ist, sind nicht in den Rat einzubringen. Der Antragsteller/die Antragstellerin ist über die Weiterleitung nach Satz 1 bzw. über die erfolgreiche Erledigung sei-nes/ihres Begehrens nach Satz 2 zu unterrichten.
(3) Eingaben von Einwohnerinnen und Einwohnern, die
1. weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z.B. Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.),
2. inhaltlich mit bereits früher eingereichten Anregungen oder Be-schwerden identisch sind,
3. den Inhalt eines Strafgesetzes erfüllen oder
4. als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von öffentlichen Stellen anzusehen sind,
sind ohne Beratung vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin zu-rückzugeben.
(4) Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden i.S. von Abs. 1 bestimmt der Rat den Haupt- und Finanzausschuss, der die Aufgaben des Beschwerdeausschusses wahrnimmt.
(5) Der für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden nach Abs. 4 zuständige Ausschuss hat diese inhaltlich zu prüfen. Danach überweist er sie an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist.
(6) Das Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand einer Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen (§ 41 Abs. 2, 3 GO NRW), bleibt unberührt.
(7) Soweit mehr Anregungen und Beschwerden eingehen, als in der nächsten Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses sachlich angemessen behandelt werden können, ist darauf zu achten, dass unter Beachtung des Eingangsdatums möglichst viele unterschiedliche Antragstel-ler/Antragstellerinnen berücksichtigt werden. Der Bürgermeister/die Bür-germeisterin kann in diesem Fall die Zahl der Eingaben pro Antragstel-ler/Antragstellerin pro Sitzung begrenzen, wobei die Zahl 5 nicht unter-schritten werden darf. Anregungen und Beschwerden, die nicht in der un-mittelbar folgenden Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses behandelt werden, sind nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 in den folgenden Sitzun-gen auf die Tagesordnung zu setzen.
(8) Der Antragsteller/die Antragstellerin ist über die Stellungnahme des Haupt- und Finanzausschusses durch den Bürgermeister/die Bürgermeis-terin zu unterrichten.
(9) Entscheidungen nach § 26 Abs. 2 GO NRW über die Zulässigkeit ei-nes Bürgerbegehrens mit Ausnahme der Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 GO NRW werden auf den Haupt- und Finanzausschuss übertragen.
§ 7
Ausschüsse
(1) Der Rat beschließt, welche Ausschüsse außer den in der Gemeinde-ordnung oder in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Pflichtausschüssen gebildet werden und regelt die Befugnisse der Ausschüsse in einer Zuständigkeitsordnung.
(2) Zu Beginn der Wahlperiode legt der Rat für diesen Zeitraum
a) die Anzahl der Ausschussmitglieder,
b) die Wahl von stellvertretenden Ausschussmitgliedern und die Reihenfolge der Vertretung,
c) die Anzahl der sachkundigen Bürger/Bürgerinnen und Einwoh-ner/Einwohnerinnen fest. Die Zahl der Ausschussmitglieder soll ungerade sein.
(3) Die Ausschüsse werden ermächtigt, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches die Entscheidungen dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin zu übertragen. Der Rat kann sich für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehalten.
(4) Die Aufgaben des Finanzausschusses werden vom Hauptausschuss wahrgenommen. Der Ausschuss führt die Bezeichnung Haupt- und Fi-nanzausschuss.
(5) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration setzt sich aus 10 in Anwendung des § 27 Abs. 3 S. 1 GO NRW direkt gewählten Mitgliedern und aus 5 durch den Rat bestellten Ratsmitgliedern zusammen. Für jedes zu wählende Mitglied kann ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin ge-wählt werden. Die Bestellung von stellvertretenden Ratsmitgliedern ist zulässig.
(6) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Entscheidung über alle Angelegenheiten übertragen, die nicht ausdrücklich dem Rat bzw. einem anderen Ausschuss vorbehalten sind.
(7) Die Aufgaben des Ausschusses nach dem Denkmalschutzgesetz nimmt der Bau- und Planungsausschuss wahr.
(8) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin ermöglicht die Akteneinsicht der Ausschussvorsitzenden in den Angelegenheiten, die zum Aufgabenbe-reich ihres Ausschusses gehören, gemäß § 55 Abs. 2 GO NRW in den Diensträumen der Stadtverwaltung. Er bzw. sie entscheidet über die An-wesenheit von Mitarbeitenden der Stadtverwaltung bei der Akteneinsicht.
§ 8
Dringlichkeitsentscheidungen
Eilentscheidungen des Haupt- und Finanzausschusses oder Dringlich-keitsentscheidungen des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin mit einem Ratsmitglied (§ 60 Abs. 1 GO NRW) bedürfen der Schriftform.
§ 9
Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz
(1) Die Ratsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form ei-nes monatlichen Pauschalbetrages und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Ver-tretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung - EntschVO) für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 40 Sitzungen im Jahr beschränkt.
(2) Stellvertretende Bürgermeister/Bürgermeisterinnen nach § 67 Abs. 1 GO NRW und Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens 8 Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender/eine stellvertretende Vorsitzende, mit mindestens 16 Mitgliedern auch 2 stellvertretende Vorsit-zende und mit mindestens 24 Mitgliedern auch 3 stellvertretende Vorsitzende - erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach § 46 GO NRW i. V. m. der Entschädigungsverordnung.
(3) Sachkundige Bürger/Bürgerinnen und sachkundige Einwohner/Einwohnerinnen erhalten für die im Rahmen der Mandatsausübung erforderliche Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sit-zungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Dies gilt unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles auch für die Teilnahme an Frak-tionssitzungen als stellvertretendes Ausschussmitglied. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 40 Sit-zungen im Jahr beschränkt.
(4) Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Ver-dienstausfalls, der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Der Anspruch besteht auch für maximal 8 Arbeitstage je Wahlperiode im Falle der Teilnahme an kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen, die der Mandatsausübung förder-lich sind. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regel-mäßigen Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten:
a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz richtet sich nach § 3a Abs. 1 EntschVO.
b) Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z.B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt.
c) Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Ein-kommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird.
d) Personen, die nicht oder weniger als 20 Stunden pro Woche er-werbstätig sind, jedoch einen Haushalt von mindestens zwei Personen, wovon eine Person ein pflege- oder betreuungsbedürftiger Angehöriger ist, oder einen Haushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten anstelle des Verdienstausfalls ei-ne Entschädigung in Form eines Stundenpauschalsatzes. Auf-wendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen während der Ausübung des Mandats werden erstattet
(5) Für Sitzungen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integra-tion und seiner Arbeitskreise erhalten deren Mitglieder ein Sitzungsgeld in Höhe des für sachkundige Bürger/Bürgerinnen sowie sachkundige Ein-wohner/Einwohnerinnen festgesetzten Betrages. Die vom Rat in den Aus-schuss für Chancengerechtigkeit und Integration entsandten Ratsmitglieder erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe des gemäß der Entschädigungsverordnung zulässigen Betrages. Die oder der Vorsitzende erhält für die Wahrnehmung der Sitzungsleitung ein doppeltes Sitzungsgeld. Die Anzahl der Arbeitskreissitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 40 Sitzungen im Jahr beschränkt.
(6) Gremienmitglieder im Sinne des § 113 Abs. 1 GO NRW haben An-spruch auf Erstattung von Kosten für Fortbildungsmaßnahmen, die dem Erwerb der erforderlichen Sachkunde oder der Wahrnehmung ihrer Gre-mienaufgaben dienlich sind. Dies gilt nur, wenn die Gemeinde der Kosten-übernahme vorab zustimmt
§ 10
Zuwendungen für die Geschäftsführung der Fraktionen
Jede Fraktion erhält für die Geschäftsführung gemäß § 56 Abs. 3 GO NRW pauschal monatlich 25,-- Euro plus 25,-- Euro monatlich je Mitglied.
§ 11
Genehmigung von Rechtsgeschäften
(1) Verträge der Stadt mit Mitgliedern des Rates oder der Ausschüsse sowie mit dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin und den leitenden Dienstkräften der Stadt bedürfen der Genehmigung des Rates.
(2) Keiner Genehmigung bedürfen:
a) Verträge, die auf der Grundlage feststehender Tarife abgeschlossen werden,
b) Verträge, denen das zuständige Organ auf der Grundlage einer von der Stadt vorgenommenen Ausschreibung zugestimmt hat,
c) Verträge, deren Abschluss ein Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO NRW) darstellt.
(3) Leitende Dienstkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind die Beigeordneten sowie die gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GO NRW mit der auftragsweisen Erledigung bestimmter Angelegenheiten betrauten Bediensteten.
§ 12
Bürgermeister/Bürgermeisterin
(1) Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den Bürgermeister/die Bürgermeisterin übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Nähere Einzelheiten sind in der Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Goch festgelegt.
(2) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin hat nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, welche Angelegenheiten als Geschäfte der laufenden Verwaltung anzusehen sind.
(3) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin entscheidet über das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 29 Abs. 2 GO NRW.
(4) Der Rat wählt in der ersten Sitzung nach der Neuwahl für die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner Mitte ohne Aussprache bis zu drei ehrenamtli-che Stellvertreter/Stellvertreterinnen des Bürgermeisters/der Bürgermeis-terin. Bei der Wahl wird gleichzeitig über die Reihenfolge der Stellvertretung entschieden.
§ 13
Beigeordnete
(1) Die Stadt Goch hat bis zu zwei Beigeordnete. Der zum allgemeinen Vertreter/die zur allgemeinen Vertreterin des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin gewählte Beigeordnete führt die Bezeichnung „Erster/Erste Beigeordnete/r“.
(2) Ist dem/der Beigeordneten die Zuständigkeit für das Finanzwesen übertragen, so führt er/sie die Amtsbezeichnung "Stadtkämmerer" bzw. „Stadtkämmerin“. Ist dem/der Beigeordneten die Zuständigkeit für die Planungs- und Bauangelegenheiten übertragen, so führt er/sie die Amtsbezeichnung "Stadtbaurat" bzw. „Stadtbaurätin“.
§ 14
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden vollzogen durch Bereitstellung im Internet auf der Seite www.goch.de. Nachrichtlich wird auf die erfolgte Bereitstel-lung und die Internetadresse in den Niederrhein-Nachrichten hingewiesen.
(2) Abweichend von Abs. 1 erfolgen öffentliche Bekanntmachungen nach dem BauGB in den Niederrhein-Nachrichten. Nachrichtlich werden die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet auf der Internetseite www.goch.de bereitgestellt.
(3) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 oder 2 festge-legten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereig-nisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Aushang. Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekannt-machung nach Abs. 1 oder 2 unverzüglich nachgeholt.
§ 15
Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen
Der Erlass von Widerspruchsbescheiden aus dem Beamtenverhältnis wird auf den Bürgermeister/die Bürgermeisterin übertragen. Der Rat ist unver-züglich zu unterrichten.
§ 16
Inkrafttreten
Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die frühere Hauptsatzung vom 07. Oktober 2019 in Ge-stalt der Änderungen vom 25. Juni 2021 und 19. Januar 2023 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen kann nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Goch vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Goch, den 27. März 2026
gez. Stephan Luyven
Bürgermeister