Content

Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Stadt Goch (Hebesatzsatzung) vom 11. Dezember 2024 in der aktuell gültigen Fassung

Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Stadt Goch (Hebesatzsatzung) vom 11. Dezember 2024 in der aktuell gültigen Fassung

Auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), in Verbindung mit § 25 Grundsteuergesetz in der Fassung vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108), hat der Rat der Stadt Goch in seiner Sitzung am 26. März 2026 folgende Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Gemeindesteuern der Stadt Goch vom 10. Dezember 2024 beschlossen:

Artikel I
§ 1 wird wie folgt geändert:

§ 1

Die Hebesätze für die Grundsteuern und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:
1) Grundsteuer
a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)        508 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                                            738 v.H.

2) Gewerbesteuer                                                                                                     421 v.H.


Artikel II
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen kann nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Goch vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Goch, den 27. März 2026
gez. Stephan Luyven
Bürgermeister

Search and topics

You reached the end of the page