Content

Osterfeuer müssen angezeigt werden – private Osterfeuer bleiben verboten

Symbolbild: Osterfeuer (photo 5000 - stock.adobe.com)
Symbolbild: Osterfeuer (Foto: photo 5000 - stock.adobe.com)

Osterfeuer müssen bis einschließlich 22. März 2026 beim Ordnungsamt angezeigt werden. Ein entsprechendes Anzeigeformular sowie ein Merkblatt mit wichtigen Informationen sind hier verfügbar. Nach erfolgter Anzeige meldet sich das Ordnungsamt beim jeweiligen Veranstalter mit der Information, ob das vorgesehene Osterfeuer den Vorschriften entspricht und durchgeführt werden kann.

Osterfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer mit dem Ziel der Brauchtumspflege ausrichtet. Private Osterfeuer sind auch in diesem Jahr nicht gestattet. Von dem Verbot nicht betroffen ist das Abbrennen von geringen Mengen unbehandeltem Holz in Feuerschalen. Diese Feuer müssen auch nicht angezeigt werden.

Das Ordnungsamt behält sich Kontrollen während der Ostertage vor. Weitere Informationen gibt es beim Ordnungsamt von Sven van Bühren (Telefon: 0 28 23 / 320-246) und Niclas Gorißen (Telefon: 0 28 23 / 320-172). (kd)

Search and topics

You reached the end of the page