Content

Richtlinien der Stadt Goch zur finanziellen Förderung der Neugestaltung privater Haus- und Hofflächen in der Innenstadt

Richtlinien der Stadt Goch zur finanziellen Förderung der Neugestaltung privater Haus- und Hofflächen in der Innenstadt

Präambel
Das integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept Goch (ISEK Goch) – „Lebendiges Goch am blau-grünen Band“, welches im Rahmen der Städtebauförderung NRW gefördert wird, sieht eine finanzielle Förderung zur Herrichtung und Gestaltung von privaten Fassaden und Hofflächen vor. Ziel des Förderprogramms ist es, das Stadtbild im Bereich des Fördergebietes durch die Gestaltung von Hof- und Freiflächen und der Herrichtung von Gebäudeaußenhüllen, insbesondere durch Fassaden- und Dachbegrünungen, optisch und ökologisch aufzuwerten. Es geht um alle Bereiche, bei denen eine Verbesserung des Wohnumfeldes durch die Maßnahme zu erwarten ist, unabhängig davon, ob die Fläche öffentlich einsehbar ist.

1. Ziel der Förderung
Die Stadt Goch gewährt Zuwendungen zur Neugestaltung und Sanierung privater Haus- und Hofflächen nach Maßgabe der folgenden Richtlinien und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Durch den finanziellen Anreiz der genannten Maßnahmen soll eine optische Aufwertung des Stadt- und Quartiersbildes erfolgen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Bürgermeister entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen.

2. Gegenstand der Förderung
Es werden nur Gebäude und Flächen im räumlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie gefördert.
2.1     Förderfähig sind

2.1.1    Maßnahmen an Gebäuden zur Aufwertung der Fassadenflächen, inkl. Fenster, Türen, Tore, Balkone, Dachüberstände, Gitteranlagen, Treppen und Mauern

2.1.2    Maßnahmen zur Fassaden- und Dachbegrünung an bzw. auf Gebäuden inkl. zwölf monatiger Fertigstellungspflege

2.1.3    Maßnahmen zur Neu- und Umgestaltung von Hof- und Freiflächen (z.B. Entsiegelung und Bepflanzung, Herstellung von Spielflächen, Begrünung von Mauern, Reaktivierung des Bodens und Bereitstellung als Gartenfläche, Gestaltung der Flächen)

2.2     Nicht förderfähig sind

2.2.1    Maßnahmen mit deren Durchführung ohne schriftliche Zustimmung der Stadt Goch vor Bewilligung der Förderung bereits begonnen wurde. Als Maßnahmenbeginn ist bereits die Auftragserteilung zu werten

2.2.2    Maßnahmen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben erforderlich sind oder zu deren Durchführung sich die Antragssteller gegenüber der Stadt Goch verpflichtet haben

2.2.3    Maßnahmen, für die andere öffentliche Fördermittel zur Verfügung stehen bzw. bereits beantragt oder bewilligt wurden

2.2.4    Maßnahmen an Gebäuden, die Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 BauGB aufweisen

2.2.5    Wärmeschutzmaßnahmen (z.B. Dämmung), ausgenommen der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Putz- und Anstricharbeiten

2.2.6    Maßnahmen, denen öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen, sowie Maßnahmen, durch die sich das Gebäude oder die Fläche nicht ins Stadtbild einfügt (z.B. aufgrund von Farb- oder Materialwahl)

2.2.7    Maßnahmen, deren förderfähige Gesamtkosten zum Zeitpunkt der möglichen Bewilligung unter 1.000 € brutto liegen

2.2.8    folgende Kosten:
- Eigenleistungen
- Kosten für die Änderung von Versorgungs- und Entsorgungsleitungen
- kommunale Gebühren/Abgaben z.B. Baugenehmigungsgebühren

3. Fördervoraussetzungen
3.1 Räumlicher Geltungsbereich
Die Richtlinien über die finanzielle Förderung der Neugestaltung privater Haus- und Hofflächen gelten innerhalb des in der Anlage 1 gekennzeichneten Stadtgebiets.
3.2 Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind natürliche Personen als private Eigentümer/-innen, Eigentümergemeinschaften und Erbbauberechtigte von Gebäuden, baulichen Anlagen, Wohnungen und Grundstücken.

3.3 Allgemeine Bedingungen
3.3.1    Die Maßnahmen müssen hinsichtlich Ihrer Lage, dem Zustand des Gebäudes bzw. der Fläche sinnvoll und wirtschaftlich, sowie zu einer langfristigen Verbesserung des Umfeldes (insbesondere aus optischer und ökologischer Sicht) geeignet sein.
3.3.2    Die Förderobjekte nach Nummer 2.1.1 müssen zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 10 Jahre alt sein.
3.3.3    Die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (z.B. Baugenehmigung, Genehmigungen nach dem Denkmalschutzgesetz etc.) sind vor Bewilligung einzuholen.
3.3.4    Die geförderten Maßnahmen sind von einem geeigneten Fachunternehmer durchzuführen.
3.3.5    Die Maßnahmen zur Dach- und Fassadenbegrünung sind nach den aktuell gültigen FLL-Richtlinien durch einen qualifizierten Fachbetrieb durchzuführen. Die Durchführung einer Fertigstellungspflege durch ein Fachunternehmen ist in den ersten zwölf Monaten sicherzustellen.
3.3.6    Förderfähig sind Dachbegrünungen mit einer Substratdicke von mindestens 8 cm.
3.3.7    Für die Maßnahmen gilt eine 10-jährige Zweckbindung ab Fertigstellung.
3.3.8    Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme ist gesichert.

4. Antragsverfahren
Eine Antragsstellung hat vor Beginn der Durchführung der Maßnahme zu erfolgen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
-    Eigentumsnachweis 
-    Darstellung des bisherigen Zustands und Beschreibung der beantragten Maßnahme (inkl. Fotos, Skizzen, Farb- und Materialdarstellung)
-    Kopie notwendiger Genehmigungen zum beabsichtigten Vorhaben
-    Vorlage von mindestens zwei Vergleichsangeboten geeigneter Fach-unternehmen (Ausnahmen können in begründeten Fällen zugelassen werden)
-    Erklärung über die Gesamtfinanzierung der Maßnahme
Eingereichte Anträge werden nur bei Vollständigkeit berücksichtigt. 
Die Antragsentscheidung erfolgt durch einen förmlichen Bescheid. Erst nach Bewilligung der Förderung darf mit der Maßnahme begonnen werden. Als Maßnahmenbeginn ist bereits die Auftragserteilung zu werten.

5. Art und Höhe der Förderung
5.1    Die Förderung erfolgt als Zuschuss im Rahmen der Anteilsfinanzierung in Höhe von 50 % der förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme. Förderfähig sind höchstens 120 € brutto je Quadratmeter hergerichteter Fläche.
5.2    Der Förderhöchstbetrag liegt bei maximal 10.000 € pro Objekt. 
5.3    Im Bewilligungsbescheid erfolgt eine Festsetzung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Eine nachträgliche Erhöhung der Gesamtausgaben führt nicht zu einer Erhöhung der Zuwendung, sondern ist aus Eigenmitteln zu decken. Minderausgaben führen jedoch zu einer anteiligen Reduzierung der Zuwendung.

6. Auszahlungsbedingungen
6.1    Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Durchführung der Maßnahme und Vorlage des Verwendungsnachweises. Dem Verwendungsnachweis ist eine Kopie aller Rechnungen sowie eine Fotodokumentation der durchgeführten Maßnahme beizufügen.
6.2     Der Zuwendungsempfänger oder die Zuwendungsempfängerin gestattet der Stadt Goch die kostenfreie Verwendung der Fotodokumentation zum Zwecke der Veröffentlichung. Die Rechte an den Bildern liegen bei der Stadt Goch.
6.3     Der Zuwendungsempfänger oder die Zuwendungsempfängerin hat sämtliche Belege mindestens zehn Jahre nach Auszahlung des Zuschusses aufzubewahren. Verstöße gegen die Richtlinie oder falsche Angaben können auch nach Auszahlung der Zuwendung einen Widerruf des Zuwendungsbescheides zur Folge haben.

7. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 01.01.2026 in Kraft.

 

Search and topics

You reached the end of the page