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Widmung von Verkehrsflächen

Stadt Goch                                                        
Der Bürgermeister
18.08.2026


Widmung von Verkehrsflächen

Die nachstehend aufgeführten Verkehrsflächen sind nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraßen zu widmen:

StraßeGemarkungFlurstücksbezeichnung
Emmericher Weg
Planauszug 1
GochFlur 34,
Flurstück 217
Emmericher Weg
Planauszug 2
GochFlur 43,
Flurstücke 59 teilweise, 60, 307, 228, 22 teilweise, 
Flur 53, 
Flurstück 24 teilweise
Aenne-Biermann-Straße
Planauszug 2
GochFlur 43, 
Flurstück 331
Rudolf-Schoofs-Weg
Planauszug 2  
Goch    Flur 43,
Flurstück 329
Jan-de-Beijer-Weg
Planauszug 2
Goch    Flur 43,
Flurstück 330
Ferdinand-Langenberg-Weg
Planauszug 2
GochFlur 43,
Flurstück 332
Hiltrud-Leenders-Straße
Planauszug 2
Goch  Flur 43,
Flurstück 324
Margarete-Meier-Straße 
Planauszug 2
Goch    Flur 43,
Flurstück 356

Die zuvor aufgeführten Verkehrsflächen sind in den folgenden Lageplänen gelb markiert.


Planauszug 1:

Planauszug 1 - Emmericher Weg
Planauszug 1 - Emmericher Weg
Planauszug 2
Planauszug 2

Neu angelegte Straßen, Wege und Plätze werden nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 StrWG NRW durch eine mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht.

Gem. § 14 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Goch in der Fassung der Änderung vom 27. März 2026 sind gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen durch die Bereit-stellung im Internet auf der Seite www.goch.de zu vollziehen.

Nachrichtlich ist in den Niederrhein Nachrichten auf die Bereitstellung der Bekanntmachung und auf die Internetadresse hinzuweisen.
Die zu widmenden Verkehrsflächen sind in der Bekanntmachung so zu beschreiben, dass für den Bürger ersichtlich ist, um welche Flächen es sich handelt. Eine Darstellung in entsprechenden Planausschnitten ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.


Die Widmung ist in der Regel kein einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung und somit dem Rat der Stadt Goch vorzulegen. Gem. §12 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Goch gelten Geschäfte der laufenden Verwaltung im Namen des Rates als auf den Bürgermeister über-tragen. Der Rat der Stadt Goch war bereits im Zuge des Bebauungsplanverfahrens an der Erschließungsmaßnahme beteiligt. Mit der Feststellung des Bebauungsplanes kann grund-sätzlich von einer Zustimmung für die verkehrsmäßige Überlassung ausgegangenen werden. Ebenso wurde der Rat durch die Vorstellung und den Beschluss des jeweiligen Bauprogramms im Fachausschuss beteiligt.

Aus diesem Grunde handelt es sich, soweit die Widmung in inhaltlicher Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes verfügt wird beziehungsweise, sofern bei Planabweichungen die Toleranzgrenze des § 125 Abs. 3 BauGB eingehalten wird, um ein einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung und fällt somit in den Entscheidungsbereich des Bürgermeisters.


Im Auftrag:
gez. Gero Guntlisbergen
-Fachbereichsleiter V-

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