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Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches zur 136. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Goch

Lage:   nördlich der Hülmer Straße, westlich Irmgardis Kindergarten Hülm

Planungsziel:                          Schaffung von Wohnraum im Ortsteil Hülm
Bisherige Darstellung:            „Landwirtschaftsflächen“
Künftige Darstellung:              „Wohnbauflächen“

Der Bau- und Planungsausschuss hat am 02.07.2026 beschlossen, den Entwurf der 136. Änderung des Flächennutzungsplans gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) zu veröffentlichen. 

Der Planentwurf der 136. Änderung des Flächennutzungsplans wird mit der Entwurfsbegründung einschließlich dem Umweltbericht und den nach Einschätzung der Stadt Goch wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 23.07.2026 bis einschließlich 25.08.2026 im Internet unter www.goch.de/beteiligungen veröffentlicht.

Zusätzlich liegen zeitgleich die im Internet veröffentlichten Unterlagen bei der Stadt Goch, Abteilung Stadtplanung, Markt 2, 3. Obergeschoss während der Dienstzeiten (montags, dienstags und mittwochs von 8:30 Uhr bis 16:00 Uhr, donnerstags von 8:30 Uhr bis 18:00 Uhr sowie freitags von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr) aus. Um eine Terminvereinbarung wird gebeten (telefonisch: 02823/320-200, per E-Mail: stadtplanungsamt@goch.de).

Während der oben genannten Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen von jedermann abgegeben werden. Sie sollen bevorzugt elektronisch übermittelt werden. Dies ist über die Internetseite www.goch.de/beteiligungen möglich. 

Bei Bedarf können Stellungnahmen auch auf anderem Wege bei der Stadt Goch abgegeben werden, beispielsweise schriftlich oder zur Niederschrift. 

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 in Verbindung mit § 4a Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den oben bezeichneten Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt Goch deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Es sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar:

  • Umweltbericht mit integriertem Landschaftspflegerischen Begleitplan mit Informationen zu den wesentlichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch (Immissionen, Erholung), Tiere und Pflanzen sowie biologische Vielfalt (insb. die Auswirkungen auf den Lebensraum u. biologische Vielfalt), Fläche (Flächeninanspruchnahme), Boden (Versiegelung, Verlust von Bodenfunktionen), Wasser (Grundwasserneubildung, Versickerung), Klima/Luft (Schadstoffimmissionen, klimatische Situation im Plangebiet), Landschaft (Veränderungen des Landschaftsbildes), kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter (Bau- und Bodendenkmäler, historisch bedeutsame Park- und Gartenanlagen) sowie den Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, dem Umgang mit Energie, Abwasser und Abfällen, der Anfälligkeit des Vorhabens für schwere Unfälle und Katastrophen, den Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen, der Bewertung von Eingriff und Kompensation und der Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
  • Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Stufe 1) mit Aussagen zur vorhabenbedingten Betroffenheit der planungsrelevanten Arten sowie notwendiger Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen 
  • Baugrundgutachten mit Aussagen und Hinweisen zu den Boden- und Wasserverhältnissen, zur Gründungsfähigkeit, zur Regenwasserversickerung sowie zur Radonbelastung
  • Immissionsprognose für Geruch mit der Untersuchung und Beurteilung der auf das Plangebiet einwirkenden Geruchsimmissionen
  • Stellungnahme des Kreises Kleve mit Hinweisen und Anregungen zum Naturschutz und zur Entwässerung
  • Stellungnahme der Landwirtschaftskammer NRW mit dem Hinweis zur Berücksichtigung umliegender landwirtschaftlicher Betriebe und den damit verbundenen Immissionen
  • Stellungnahme des LVR – Dezernat Kultur mit Anmerkungen zur Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf das Schutzgut kulturelles Erbe 

Gemäß § 3 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Goch, den 13.07.2026

Der Bürgermeister
gez. Luyven

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