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Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung der 119. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Goch

Lage: Pfalzdorf, in Verlängerung der Straßen Bovenheide und Lemscheheide

Mit Verfügung vom 20.05.2026, Az.: 35.02.01.01-25Goc-119-2056, hat die Bezirksregierung Düsseldorf gemäß § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) die vom Rat der Stadt Goch am 26.03.2026 beschlossene 119. Änderung des Flächennutzungsplans genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB wird die 119. Änderung des Flächennutzungsplans mit dieser Bekanntmachung wirksam. 

Die 119. Änderung des Flächennutzungsplans, die Begründung einschließlich Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB kann jedermann bei der Stadt Goch, Abteilung Stadtplanung, Markt 2, 3. Obergeschoss während der Dienstzeiten (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Um eine Terminvereinbarung wird gebeten (telefonisch: 02823/320-200, per E-Mail: stadtplanungsamt@goch.de).

Die Flächennutzungsplanänderung, die Begründung einschließlich Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung können auch unter www.goch.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/interaktive-karte eingesehen werden.

Hinweise 

  1. Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie Rechtsfolgen
    Es wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass nach § 215 Abs. 1 BauGB
    1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
    2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
    3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs 
    unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Goch unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
     
  2. Rechtsfolgen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)

    Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung kann gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 GO NRW gegen diese Flächennutzungsplanänderung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, 
    a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
    b) die 119. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Goch ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
    c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
    d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Goch vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Goch, den 01.07.2026

Der Bürgermeister
gez. Luyven

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