. .



Info-Bereich


Inhalt

Ihr Kontakt

Michael Schwerdt
Markt 2
47574 Goch
Telefon: 0 28 23 / 320 - 228
Fax: 0 28 23 / 320 - 828
E-Mail: michael.schwerdt@goch.de

Sprechzeiten

Mo u Di 8.30 - 16.00 Uhr
Do 8.30 - 16.00 Uhr
Fr 8.30 - 12.30 Uhr

zugeordnetes Thema

  • Steuern zahlen,
  • Wohnen

Downloads


Hundesteuer

Für das Halten von Hunden wird Hundesteuer erhoben. Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist.

Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam

  • Nur ein Hund gehalten wird: 65,00 €
  • Zwei Hunde gehalten werden: 100,00 € je Hund
  • Drei oder mehr Hunde gehalten werden: 115,00 € je Hund
  • Ein gefährlicher Hund gehalten wird: 630,00 €
  • Zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden: 965,00 € je Hund

Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen:

  • Pittbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Mastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Fila Brasileiro
  • Dogo Argentino
  • Rottweiler
  • Tosa Inu

und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit andern Hunden.

Steuerbefreiung

Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen.

Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt, wenn der Hund nicht zu gewerblichen Zwecken gehalten wird und

  • an Bord von ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden oder
  • als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden.

Steuerbefreiung wird auf Antrag für ein Jahr gewährt, wenn der Hund aus einer Einrichtung übernommen wurde, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes besitzen und deren Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestätigt ist.

Für gefährliche Hunde werden Steuerbefreiungen nicht gewährt.

Allgemeine Steuerermäßigung

Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes ermäßigt für Bezieher von Arbeitslosengeld II und solchen Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen, jedoch nur für einen Hund.

Für gefährliche Hunde wird keine Steuerermäßigung gewährt.