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Baugenehmigung
Grundsätzlich bedarf die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Abbruch einer baulichen Anlage einer Baugenehmigung. Ausgenommen hiervon sind die freigestellten Vorhaben (s.u.).
Genehmigungspflichtige Bauvorhaben
Der Bauantrag ist in dreifacher Ausfertigung beim Bauordnungsamt der Stadt Goch einzureichen. Dazu gehören prüffähige Bauvorlagen (z.B. der Lageplan, die Bauzeichnung, eine Baubeschreibung, die Wohnflächenberechnung, Informationen zum umbauten Raum und Angaben zum Maß der baulichen Nutzung – der Umfang der Bauvorlagen kann je nach Vorhaben variieren).
Bevor die Bauarbeiten beginnen, muss der Baubeginn angezeigt werden. Nach Fertigstellung erfolgt eine Bauabnahme durch die Mitarbeiter des Bauamtes. Daher ist auch die Fertigstellung entsprechend anzuzeigen. Wichtig: Die bautechnischen Unterlagen wie Standsicherheits-, Brandschutz-, Wärmeschutz- oder Schallschutznachweis müssen dem Bauamt vor Baubeginn vorgelegt werden!
Vorbescheid
Sollten Sie in Zweifelsfällen rechtsverbindlich geklärt haben wollen, ob Ihr Vorhaben in der geplanten Form genehmigungsfähig ist, empfehlen wir Ihnen die Beantragung eines Vorbescheides. Hierzu ist auch in der Regel nur ein Lageplan mit der groben Umschreibung Ihres Vorhabens erforderlich.
Freigestellte Bauvorhaben
Für freigestellte Wohnbauvorhaben benötigen Sie keine Baugenehmigung. Voraussetzung ist jedoch ein rechtskräftiger Bebauungsplan. Zur Feststellung, ob Ihr Vorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplanes einhält, müssen auch hier entsprechende Bauvorlagen beim Bauamt der Stadt Goch eingereicht werden. Nachdem Sie eine Bestätigung erhalten haben, dass kein Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist, können Sie mit dem Bauvorhaben beginnen.
Der Baubeginn und die Fertigstellung sind jeweils spätestens eine Woche vorher anzuzeigen.
Abbruch von Gebäuden
Beim Abbruch von Gebäuden wurden früher die verschiedenen Baustoffe nicht getrennt, mögliche Verunreinigungen nicht separat ausgebaut. Das gesamt Material gelangte als vermischter Abfall auf eine Deponie. Die gesetzliche Pflicht zur Abfalltrennung und steigende Deponiekosten lassen eine solche Vorgehensweise nicht mehr zu. Dem Antrag auf Erteilung einer Abbruchgenehmigung ist daher auch die Gebäudecheckliste mit Auflistung zum Verbleib der Abbruchabfälle beizufügen.
Beginn und Fertigstellung der Abbrucharbeiten sind ebenfalls spätestens eine Woche vorher anzuzeigen.
Fliegende Bauten
Die Gebrauchsabnahme fliegender Bauten wie etwa Veranstaltungszelte, die größer sind als 70 Quadratmeter, oder technisch aufwändige Kirmesfahrgeschäfte wird nach Terminabsprache durchgeführt.
Ansprechpartner:
Bau-/Abbruchvorhaben mit gewerblicher oder immissionsschutzrelevanter Nutzung; Fliegende Bauten, Werbeanlagen:
- Rainer Stockmans
Bau-/Abbruchvorhaben mit Wohn-/landwirtschaftlicher Nutzung:
- Rainer Niemann