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Städtebauliche Satzungen

Neben dem Flächennutzungsplan und dem Bebauungsplan können Gemeinden in eigener Verantwortung städtebauliche Satzungen erlassen. Auch diese werden in einem gesetzlich geregelten Verfahren aufgestellt, in dem sowohl die betroffene Öffentlichkeit als auch die berührten Behörden und die sonstigen Trägern öffentlicher Belange Stellungnahmen abgegeben können.

Innenbereichsatzung

Unter Anwendung des § 34 Abs. 4 BauGB können unter bestimmten Voraussetzungen verschiedene Innenbereichssatzungen erlassen werden:

  • Mit Klarstellungs- oder Abgrenzungssatzungen nach § 34 Abs 4 Nr. 1 BauGB können die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festgelegt werden. Sie hat lediglich deklaratorische Wirkung und stellt dar, welche Grundstücke noch zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen gehören und welche bereits dem Außenbereich zuzuordnen sind.
  • Wenn die betroffenen Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, können mit Hilfe von Entwicklungs- bzw. Festlegungssatzungen nach § 34 Abs 4 Nr. 2 BauGB bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festgelegt werden.
  • Mit Ergänzungs- bzw. Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs 4 Nr. 3 BauGB können einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbezogen werden. Dabei müssen jedoch die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sein.
Außenbereichssatzung

Das BauGB liefert keine Definition des Außenbereichs. Damit ist alles, was weder im Geltungsbereich eines qualifizierten bzw. vorhabenbezogenen Bebauungsplans, noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 BauGB liegt dem Außenbereich zuzuordnen. Grundsätzlich herrscht im Außenbereich ein prinzipielles Bauverbot. Das Baugesetzbuch ermöglicht aber auch Nutzungen im Außenbereich. Dies sind zum einen privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB und zum anderen die sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB.

Außenbereichssatzungen können erlassen werden, um die Zulässigkeit bestimmter, nicht privilegierter sonstiger Außenbereichsvorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB zu erleichtern. Vorhandene Siedlungsansätze im Außenbereich können so begrenzt entwickelt werden, wobei der Schutz des Außenbereichs vor weiterer Zersiedelung weiterhin oberstes Ziel bleibt.

Satzungen in Bearbeitung
Rechtsverbindliche Satzungen

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