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Inhalt

Bebauungsplan Nr. 4/3 Goch - 6. Änderung -

Bekanntmachung

Der Rat der Stadt Goch hat am 17.12.2009 den Bebauungsplan Nr. 4/3 Goch - 6. Änderung - gemäß §§ 10 Abs. 1, 13 und 13 a des Baugesetzbuches i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Erbschaftssteuerreformgesetzes (ErbStRG) vom 24.12.2008 (BGBl I S. 3018) i.V.m. §§ 7 und 41 Abs. 1 g der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO.NRW) vom 14.07.1994 in der zurzeit geltenden Fassung als Satzung beschlossen.

Lage: Redonplatz

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt der Bebauungsplan Nr. 4/3 Goch - 6. Änderung - mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan wird mit der Entscheidungsbegründung bei der Abteilung Stadtplanung und Umlegung im Dienstgebäude Markt 2, 3. Obergeschoss, Zimmer 3.27, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit gehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Der Plan und die Begründung können auch im Internet unter www.stadtplanung-goch.de eingesehen werden.

Hinweise

1. Fälligkeit und Erlöschen von Entschädigungsansprüchen
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eingetretenen Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

2. Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie Rechtsfolgen
Es wird darauf hingewiesen,
- dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1, Nrn. 1 bis 3 des Baugesetzbuches bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 und 2 a beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
- und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges
nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Goch geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen.

3. Rechtsfolgen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GO.NRW)
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO.NRW) kann gegen den Bebauungsplan nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Goch vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Goch, den 25.02.2010

Otto

Bürgermeister