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1. Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung der Stadt Goch

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für die Haushaltsjahre 2010 / 2011

Aufgrund des § 81 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 380ff), hat der Rat der Stadt Goch am 08. Juli 2010 folgende 1. Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung vom 18. März 2010 erlassen:

§ 1

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden in 2010

 die bisherigen
festgesetzten
Gesamtbeträge
erhöht umvermindert umund damit der Gesamtbetrag
des Haushaltsplanes einschl.
Nachträge festgesetzt auf
Ergebnisplan    
Erträge52.843.709 €0052.843.709 €
Aufwendungen61.120.929 €0061.120.929 €
Finanzplan
aus laufender Verwaltungstätigkeit
    
Einzahlungen52.667.156 €0052.667.156 €
Auszahlungen60.267.244 €0060.267.244 €
aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit    
Einzahlungen6.115.273 €1.214.700 €07.329.973 €
Auszahlungen6.133.473 €1.214.700 €07.348.173 €

und in 2011

 die bisherigen
festgesetzten
Gesamtbeträge
erhöht umvermindert umund damit der Gesamtbetrag
des Haushaltsplanes einschl.
Nachträge festgesetzt auf
Ergebnisplan    
Erträge57.902.669 €67.000 €057.969.669 €
Aufwendungen62.538.638 €42.600 €062.581.238 €
Finanzplan
aus laufender Verwaltungstätigkeit
    
Einzahlungen57.547.815 €67.000 €057.614.815 €
Auszahlungen61.824.035 €42.600 €061.866.635 €
aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit    
Einzahlungen1.686.675 €001.686.675 €
Auszahlungen1.704.875 €24.400 €01.729.275 €
§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für die Investitionen im Haushaltsjahr 2010 erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 4.511.500,- € um 1.214.700,- € erhöht und damit auf 5.726.200,- € festgesetzt.

Der bisher festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen im Haushaltsjahr 2011 wird nicht geändert.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Die bisher festgesetzte Verringerung der Ausgleichsrücklage und die bisher festgesetzte Verringerung der allgemeinen Rücklage wird nicht geändert.

§ 5

Der bisher festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird nicht geändert.

§ 6

Die Steuersätze werden nicht geändert.

§ 7

Die Wertgrenze für den Einzelausweis gem. § 4 Abs. 4 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW wird nicht geändert.

§ 8

Die Bewirtschaftungsregeln werden nicht geändert.

Bekanntmachung der Nachtragssatzung

Die vorstehende 1. Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung der Stadt Goch für die Jahre 2010 und 2011 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die 1. Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung der Stadt Goch für die Jahre 2010 und 2011 mit ihren Anlagen ist dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Kleve mit Schreiben vom 09. Juli 2010 angezeigt worden.

Die 1. Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung der Stadt Goch für die Jahre 2010 und 2011 mit ihren Anlagen wird ab dem 26. Juli 2010 bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses 2011 gemäß § 96 Abs. 2 GO NRW im Zimmer 2.30 des Rathauses, Markt 2, während der Dienststunden zur Einsichtnahme verfügbar gehalten.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a)   eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,

b)   diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)   der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)   der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Goch, den 23. Juli 2010

gez. Karl-Heinz Otto
(Bürgermeister)